Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
In rund zwölf Fällen führte der Beschuldigte bei seiner im Ehebett schlafenden Frau Finger in die Scheide ein oder streichelte ihre Brüste und rieb zweimal seinen Penis an ihr; die jeweils erwachende Frau lehnte ab, worauf er aufhörte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1986 in Lausanne geborene D. (originaire de Q., Fachmann in einem technischen Beruf, nicht vorbestraft) war seit 2005 mit C. zusammen und seit November 2012 mit ihr verheiratet (zwei Kinder; Trennung im August 2023). Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 15. April 2023 führte er in der gemeinsamen Wohnung in rund zwölf Fällen mehrere Finger in die Scheide seiner im Ehebett schlafenden Frau ein oder streichelte ihre Brüste; zweimal rieb er seinen erigierten Penis an ihrem Anus bzw. ihrer Vulva, ohne einzudringen, als sie im Halbschlaf lag. C. wurde jeweils wach, sagte «non», «je ne veux pas» oder «stop» und wehrte sich mit Händen oder Füssen, worauf er aufhörte. Das Paar sprach kaum über Sexualität; C. gab an, sie habe zeitweise nur noch für Kinderwunsch oder zur Gegenleistung Sex gewollt. C. erstattete am 8. Oktober 2024 Anzeige (Privatklägerin im Straf- und Zivilverfahren). 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel de la Broye et du Nord vaudois, 3. November 2025): Schuldig der sexuellen Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 aStGB). 9 Monate Freiheitsstrafe, bedingt (Probezeit 3 Jahre); Genugtuung Fr. 9'000.– nebst Zins seit 1. April 2021; Verzicht auf Information der Disziplinarbehörde des Arbeitgebers; Kosten zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch, eventuell mildere Strafe von zwei Jahren Bewährung und nur Fr. 3'000.– Genugtuung): Er bestritt, dass seine Frau geschlafen habe, und machte geltend, er habe sie wecken wollen und sie habe wach gewirkt. Die Staatsanwaltschaft erhob ebenfalls Berufung und beantragte 24 Monate Freiheitsstrafe und die Information der Disziplinarbehörde. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour d'appel pénale TC VD, PE24.021620, 30. April 2026): Die Cour d'appel pénale wies beide Berufungen ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 191 aStGB seien erfüllt (die Ehefrau habe geschlafen, ihr Widerspruch sei ihm bekannt gewesen). Das Verschulden wiegt erheblich (rund zwölf Fälle über viereinhalb Jahre, Angriff auf die Intimsphäre im Moment grösster Sicherheit, egoistisches Motiv, Vermeidungsstrategien des Opfers); die Eingriffe waren aber von moderater Schwere; zugunsten wurden die ambivalente Paarbeziehung, die Zusammenarbeit des Beschuldigten und die in der Therapie erkannte Unangemessenheit berücksichtigt, wobei er vor der Cour d'appel seine Taten relativierte. 9 Monate Freiheitsstrafe und der bedingte Vollzug (Probezeit 3 Jahre) bestätigt.
Auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung erhoben (24 Mt beantragt); die Cour d'appel pénale (30.4.2026) bestätigte die vorinstanzliche Strafe, daher Vorinstanz-Werte (Tribunal correctionnel Broye et Nord vaudois, 3.11.2025, 9 Mt bedingt). Hauptdelikt Art. 191 aStGB, Tatmittel Widerstandsunfähigkeit (Schlaf). Mehrfachbegehung: 'une douzaine de reprises' (Anzahl 12), Deliktsperiode 1.1.2019 bis 15.4.2023 (1565 Tage); Schuldspruch ohne ausdrückliches 'mehrfach'. Opfer: Ehefrau, erwachsen (seit 2005 Paar, 2012 Heirat); sexuelle Vorerfahrung 'Ja' (Beziehung mit Sexualleben, Kinder). Nationalität '0': 'originaire de Q.', in Lausanne geboren, Katalogtat nach 1.10.2016, keine Landesverweisung erwähnt. Nicht vorbestraft, keine weiteren Schuldsprüche, Score 0.