Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte folgte der stark alkoholisierten und psychisch beeinträchtigten Bekannten gegen ihren Willen im Taxi nach Hause und hatte dort mit der schlafenden bzw. widerstandsunfähigen Frau Geschlechtsverkehr, teils ungeschützt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1994 geborene Schweizer C. (Sozialarbeiter, 2014 mit 60 Tagessätzen bedingt wegen wiederholter einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer Ex-Partnerin vorbestraft) kannte die 1997 geborene spanische Studentin A. seit 2013 aus der gemeinsamen Schule. Am 25. Oktober 2019 verbrachten sie den Abend in einem Nachtclub, tranken Alkohol; A. fühlte sich unwohl, hatte den Eindruck, die Kontrolle über ihren Körper zu verlieren, und fuhr im Taxi nach Hause. Trotz ihres Widerspruchs stieg C. mit ein und küsste sie, begleitete sie bis zur Wohnung und hatte in der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2019 mit der – wie er wusste – schlafenden/widerstandsunfähigen A. vollständigen Geschlechtsverkehr, teils ungeschützt. Am Morgen nahm er ihre Brille und Fr. 200.– mit (Vorwurf des Diebstahls). A. erlitt in der Folge eine schwere depressive Episode. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 6. Juni 2023, JTCO/67/2023): Freispruch von sexuellen Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB), sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Diebstahl; Zivilforderungen abgewiesen; Kosten zulasten des Staates und Entschädigung von Fr. 14'283.70 an den Beschuldigten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Privatklägerin erhob Berufung (Schuldspruch wegen Art. 191 StGB, eventuell sexueller Nötigung oder Vergewaltigung sowie Diebstahls, Genugtuung Fr. 20'000.– und Schadenersatz Fr. 200.–); die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung auf Schuldspruch nach Art. 191 StGB und 2 Jahre Freiheitsstrafe mit Bewährung (3 Jahre). Der Beschuldigte beantragte Abweisung beider Berufungen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/56/2024, 8. Februar 2024): Die CPAR hiess Berufung und Anschlussberufung gut und sprach C. der sexuellen Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) schuldig, vom Diebstahlsvorwurf aber frei: A. habe sich in einem stark beeinträchtigten psychischen Zustand befunden (Verwechslung des Gebäudes, Blackout, überstürztes Verlassen der Disco), sei daher nicht fähig gewesen, sexuelle Handlungen mit einer kaum bekannten Person, deren Avancen sie zuvor zurückgewiesen hatte, zu widerstehen; C. habe dies zumindest eventualvorsätzlich ausgenutzt. Da die Anklagepartei Berufung erhob, galt das Verschlechterungsverbot nicht, die Strafe konnte frei bestimmt werden (ATF 139 IV 84). Das Verschulden wiegt schwer (erhebliche Folgen mit schwerer depressiver Episode, ausgeprägter krimineller Wille, egoistisches Motiv, keine Einsicht, Diffamierung des Opfers als Mythomanin und Strafanzeige gegen sie, nicht einschlägige Vorstrafe): 3 Jahre Freiheitsstrafe, davon 6 Monate unbedingt, 30 Monate bedingt (Probezeit 4 Jahre); Genugtuung Fr. 15'000.– nebst Zins seit 27.10.2019.
Ausnahme 1 des Vorinstanz-Prinzips: Das Tribunal correctionnel Genf (6.6.2023) sprach frei; erst die Cour de justice (CPAR, AARP/56/2024) verurteilte auf Berufung der Privatklägerin und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die Strafe war frei festzusetzen. Daher gericht, urteilsdatum und Sanktion aus Sicht der CPAR (3 Jahre, davon 6 Mt unbedingt, 30 Mt bedingt, Probezeit 4 Jahre = teilbedingt). Hauptdelikt: Art. 191 StGB (Fassung bis 30.6.2024, Tat Okt. 2019), Tatmittel Widerstandsunfähigkeit; Einzeltat. Opfer: spanische Studentin, geb. 1997, daher erwachsen; Beziehung 'Bekannte' (gleiche Schule, Kontakt seit 2013, ohne frühere sexuelle Beziehung). Vorbestraft: Urteil vom 2.12.2014 wegen wiederholter einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer Ex-Partnerin (60 Tagessätze bedingt), nicht einschlägig. Freispruch vom Diebstahlsvorwurf, daher keine weiteren Schuldsprüche, Score 0. Nationalität '0': 'citoyen suisse'.