Fall AARP/226/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genf
Urteilsdatum: 23.08.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 2191 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
  • a197, Pornografie, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 78 Monate (6 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Stiefvater (später Adoptivvater) missbrauchte seine Stieftochter über Jahre sexuell, nahm ab ihrem 15. Lebensjahr Vergewaltigungen vor und nutzte dabei Vertrauen, Abhängigkeit und psychischen Druck aus; er filmte Taten teilweise.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1969 in Genf geborene Schweizer A. (nicht vorbestraft, Sozialhilfebezüger) beging an seiner 1996 geborenen Stieftochter C., die er kurz vor deren Volljährigkeit (Januar 2014) adoptierte, über Jahre sexuelle Handlungen: Nach Erinnerung des Opfers begannen sexuelle Handlungen im Alter von 8 bis 10 Jahren im Wallis (diese frühen Taten vor August 2008 führten zu Freispruch bzw. Einstellung). Es kam zu Berührungen, Masturbation, Fellationen sowie vaginalen und analen Penetrationen, die er teils filmte. Verurteilt wurden die Taten ab dem 24. August 2008 (Opfer 12 Jahre) bis zu ihrem Auszug 2017; Vergewaltigungen (vaginale Penetration) nahm er ab dem Alter von 15 Jahren (ab Januar 2011) vor, mehrmals monatlich über Jahre, zuletzt als sie bereits 21 war. Er nutzte das Vertrauensverhältnis Stiefvater-Stieftochter, ihre emotionale Abhängigkeit, ihr junges Alter und körperliche Unterlegenheit aus, wandte teils körperlichen Zwang an und machte psychischen Druck (Taschengeld, Geschenke, Ausflüge gegen sexuelle Handlungen); Nein-Sagen, Weinen oder Schmerz hielten ihn nicht ab. Er besass und fertigte pornografisches Material (u.a. gewalthaltige Darstellungen). Zusätzlich gab er Führerausweis oder Kontrollschilder nicht zurück. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 23. August 2023, JTCO/90/2023): Schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der Pornografie (Art. 197 aStGB) und der Nichtrückgabe von Ausweis oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG); Freispruch für Taten vor Januar 2008, Einstellung des Verfahrens für Teile des Jahres 2008 und für verjährte Pornografieteile. 6 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe unbedingt, ambulante Behandlung (Art. 63 StGB), lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen, Genugtuung Fr. 50'000.– nebst Zins seit 1. Juli 2010. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung für die Zeit ab dem 15. Lebensjahr des Opfers (Umqualifizierung in Art. 188 für das Alter 16–18 und Art. 193 ab Volljährigkeit), gegen den Strafmassanteil, gegen die Massnahme (Verzicht auf ambulante Behandlung) und für eine bedingte Strafe mit sexologischer Betreuung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung auf 8 Jahre Freiheitsstrafe, die als unzulässig erklärt wurde (sie hätte anstelle einer Anschlussberufung selbst Berufung einlegen müssen; ATF 147 IV 505), sodass das Verschlechterungsverbot voll galt. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/226/2024, 4. Juli 2024): Die CPAR erklärte die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft für unzulässig, wies die Berufung des Beschuldigten ab und bestätigte das Urteil mit 6 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe, ambulanter Behandlung und lebenslangem Tätigkeitsverbot. Das Verschulden wiege sehr schwer (jahrelanger Missbrauch der Stieftochter, egoistisches Motiv, volle Schuldfähigkeit, mässige Zusammenarbeit mit anfänglichem Verharmlosen, aber eine inzwischen günstigere Einsicht und freiwillige Therapie). Die Einsatzstrafe für die Vergewaltigungen betrug 5 Jahre, dazu kamen 18 Monate für die sexuelle Nötigung, 12 Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern, 6 Monate für die Pornografie und 1 Monat für die SVG-Widerhandlung; die erstinstanzlich berücksichtigte Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB (Zeitablauf, 6 Monate) wäre abzuziehen. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei den erstinstanzlichen 6,5 Jahren. Kein Sursis, auch nicht teilweise; ambulante Behandlung neben Strafvollzug.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben (Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unzulässig); daher Vorinstanz-Werte (Tribunal correctionnel Genf, 23.8.2023, 6 J 6 Mt = 78 Mt unbedingt, ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB, lebenslanges Tätigkeitsverbot). Die CPAR hätte nach eigener Berechnung (5 J + 18 + 12 + 6 + 1 Mt, abzüglich Strafmilderung Art. 48 lit. e) höher bestraft, durfte aber nicht (reformatio in peius). Hauptdelikt: Vergewaltigung (Art. 190 aStGB; Tat 2008–2017), Einsatzstrafe 5 J; Tatmittel psychischer Druck (Vertrauensverhältnis, Abhängigkeit, teils physischer Zwang). Zusätzliche Sexualdelikte: sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie (je ohne ausdrückliches 'mehrfach' im Schuldspruch, tatsächlich mehrmals monatlich über Jahre). Mehrfachbegehung: Anzahl nicht bezifferbar ('plusieurs fois par mois'); Periode der Vergewaltigungen ab Alter 15 (Jan. 2011) bis 2017 (hier als 6 Jahre = 2191 Tage erfasst; Ende nur mit 'Auszug 2017' angegeben, daher ungefähr). Opferalter: erste Vergewaltigung mit 15 Jahren (unter_16). Beziehung: Stiefvater bzw. später Adoptivvater (Elternteil/Kind). Score 1: Nichtrückgabe von Ausweis/Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Vergehen). Nationalität '0' (ressortissant suisse), nicht vorbestraft.

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