Fall AARP/171/2024

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal correctionnel Genf
Urteilsdatum: 17.03.2023
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 7
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 4745 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 96 Monate (8 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte vergewaltigte und nötigte seine Ehefrau über rund 13 Jahre regelmässig zu Geschlechtsakten, indem er sie festhielt, schlug und bedrohte, und stellte ihr nach ihrer Flucht monatelang nach.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1961 in Spanien geborene spanische Staatsangehörige A. (Niederlassungsbewilligung C, ungelernt, IV-Rentner, nicht vorbestraft) war seit 1983 mit D. verheiratet (zwei Kinder, 1983 und 1991 geboren; Familie seit 1983 in Genf). Von März 2008 bis April 2021 zwang er seine Ehefrau im ehelichen Domizil regelmässig (nach den Feststellungen zwei- bis dreimal pro Woche) zu vaginalen und analen Geschlechtsakten: Er hielt sie an Handgelenken, Armen und Händen fest, schleifte sie vom Sofa zum Bett, sie wehrte sich, weinte und sagte «lass mich», gab teils nach, um Ruhe zu haben und die Kinder nicht zu wecken; er drohte, sie zu schlagen, und beschimpfte sie als «Hure». Von 2014 bis April 2021 schlug er sie regelmässig mit Fäusten und Füssen und bedrohte sie mit dem Tod, falls sie jemandem davon erzähle (quasi täglich zwischen April 2019 und April 2021). Nach ihrer Flucht (April 2021) rief er sie bis Oktober 2021 fünf- bis sechsmal täglich an, überwachte und lauerte ihr auf; am 11. Oktober 2021 versteckte er sich in einem Zelt vor ihrem Arbeitsplatz und packte sie am Arm. Vor der Staatsanwaltschaft beschimpfte er am 10. August 2022 seinen Sohn als «mongol», «pervers» und «porc». Die Ehefrau erstattete am 13. Oktober 2021 Anzeige. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 17. März 2023, JTCO/33/2023): Schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) sowie der Beschimpfung (Art. 177 StGB, 60 Tagessätze). 8 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt, Landesverweisung für 10 Jahre, Genugtuung Fr. 25'000.– nebst Zins seit 17.3.2015, Schadenersatz Fr. 77.76 und Entschädigung Fr. 13'126.25. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch von Vergewaltigung und sexueller Nötigung, Strafe von höchstens 2 Jahren, Bestreiten der Genugtuung); die CPAR wies sie mit AARP/370/2023 am 17. Oktober 2023 ab. Das Bundesgericht (6B_1329/2023, 19. Februar 2024) hiess die Beschwerde teilweise gut, weil die CPAR die Strafe nicht nach der Methode der Asperation (Einsatzstrafe plus Zuschläge pro Delikt) begründet hatte, und wies die Sache zur neuen Strafzumessung zurück; die Schuldsprüche und Zivilansprüche waren bereits rechtskräftig. Der Beschuldigte beantragte nun höchstens 2 Jahre und 9 Monate teilbedingt, die Staatsanwaltschaft 8 Jahre. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/171/2024, 16. Mai 2024): Die CPAR bewertete das Verschulden als sehr schwer (über 13 Jahre mit einer Unterbrechung von etwas mehr als einem Jahr, Gewaltklima, grosse Kälte, kein Zeichen von Einsicht, volle Schuldfähigkeit trotz Angst- und Alkoholproblemen, Neutralität der fehlenden Vorstrafen). Neue Strafzumessung nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Einsatzstrafe 48 Monate für die Vergewaltigungen, +30 Monate (hypothetisch 36) für die sexuelle Nötigung, +9 Monate (hyp. 12) für die einfache Körperverletzung, +6 Monate (hyp. 8) für die Drohungen und +3 Monate (hyp. 4) für die Nötigungen, total 96 Monate; die vorinstanzliche Strafe von 8 Jahren wurde bestätigt, ohne Sursis.

Bemerkungen

Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben (Rückweisung durch das Bundesgericht nur zur Strafzumessung); Strafe unverändert vom Tribunal correctionnel Genf (17.3.2023) bestätigt: 8 Jahre = 96 Mt unbedingt. fall_nr = AARP/171/2024 (Urteil nach Rückweisung; der frühere Berufungsentscheid AARP/370/2023 ist nicht separat erfasst). Hauptdelikt: Vergewaltigung (Art. 190 aStGB, Einsatzstrafe 48 Mt), Tatmittel Gewalt (Festhalten, Schleifen, Schlagen, Drohungen). Zusätzlich sexuelle Nötigung. Mehrfachbegehung: Anzahl nicht beziffert ('deux à trois fois par semaine'), Periode rund 13 Jahre mit einer Unterbrechung von etwas mehr als einem Jahr, hier mit 13 Jahren = 4745 Tage erfasst. Score 7: einfache Körperverletzung (Vergehen, wiederholt: +1 +1), Drohung (Vergehen, wiederholt: +1 +1), Nötigung (Vergehen, wiederholt: +1 +1), Beschimpfung Art. 177 StGB (Geldstrafe 60 Tagessätze, hier als Vergehen +1 gezählt, einmaliger Vorfall). Opfer: Ehefrau (erwachsen). Nationalität '1' (spanischer Staatsangehöriger, Landesverweisung 10 Jahre). Nicht vorbestraft. Zusätzlich 60 Tagessätze à Fr. 30.– für die Beschimpfung (nicht im Feld anzahl_tagessaetze, da Hauptsanktion Freiheitsstrafe).

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