Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: teilbedingt
Der Geschäftsführer eines Nachtlokals warf die allein mit ihm verbliebene Betreiberin nach Feierabend auf die Theke, legte sich auf sie, küsste sie gewaltsam, biss sie und entblösste ihre Brust, bis sie sich losreissen und fliehen konnte.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1974 im Kosovo geborene kosovarische Staatsangehörige A. (seit 1994 als Flüchtling in Genf, Niederlassungsbewilligung, verheiratet, vier minderjährige Kinder, Bauunternehmer, zahlreiche nicht einschlägige Vorstrafen, u.a. 2021 18 Monate bedingt wegen Betrugs und Urkundenfälschung) war Geschäftsführer eines Nachtlokals und eines Restaurants, die C. als Betreiberin führte. Beide tranken in der Nacht auf den 21. Oktober 2018 Alkohol. Gegen 5 Uhr nach Schliessung des Lokals, als sonst niemand mehr anwesend war, packte A. die allein mit ihm verbliebene C., warf sie mit Kraft auf die Theke und legte sich so auf sie, dass sie sich nicht bewegen konnte. Er hielt ihren Kopf mit beiden Händen, küsste sie gewaltsam mit der Zunge, biss sie, streichelte ihren Körper, hob ihren Pullover und biss in die rechte Brust. C. schrie vor Schmerz, versuchte sich zu wehren und konnte erst entkommen, indem sie ihm einen Fingernagel in den Körper stach, und floh. Sie erlitt Hämatome, Prellungen der Lippen mit kleiner Wunde und Schmerzen; ein ärztliches Zeugnis vom 21. Oktober 2018 dokumentierte die Verletzungen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, 29. April 2022, JTDP/460/2022): Schuldig der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB). 12 Monate Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil vom 28. Juni 2021, teilbedingt (6 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre); Genugtuung Fr. 5'000.– nebst Zins seit 21.10.2018; Kosten zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch. Er berief sich auf Gedächtnislücken wegen Alkohol und bestritt die Taten; die Zivilforderung bestritt er auch für den Fall eines Schuldspruchs. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/55/2023, 8. Februar 2023): Die CPAR hiess die Berufung nur teilweise gut: Sie bestätigte den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Aussagen der Geschädigten glaubhaft und durch Zeugen, Fotos und das ärztliche Zeugnis gestützt), reduzierte aber die Strafe. Das Verschulden wurde als erheblich, aber relativ eingestuft: volle Schuldfähigkeit trotz enthemmender Wirkung des Alkohols, egoistisches Motiv, schlechte aber nicht einschlägige Vorstrafen, schwierige Einordnung von Zusammenarbeit und Einsicht (Berufung auf Amnesie, aber Entschuldigung und Schuldanerkennung der Zivilforderung, Leugnen bis zur Berufung). Die hypothetische Gesamtstrafe wegen retrospektiver Konkurrenz zur Strafe von 18 Monaten (Urteil vom 28.6.2021) betrug 24 Monate (12 Monate für die sexuelle Nötigung, 12 Monate für die Taten von 2020 reduziert von hypothetischen 18), die Zusatzstrafe also 6 Monate; diese wurde bedingt ausgesprochen (Probezeit 3 Jahre). Genugtuung Fr. 5'000.– bestätigt; Verzicht auf Landesverweisung (Härtefall).
Vorinstanz-Prinzip: Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben. Vorinstanz: Tribunal de police Genf (29.4.2022), 12 Mt Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe, teilbedingt (6 Mt unbedingt, Probezeit 3 Jahre); die Cour de justice (AARP/55/2023, 8.2.2023) bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Zusatzstrafe aber auf 6 Mt bedingt. Die für die sexuelle Nötigung allein angemessene Strafe beträgt in beiden Instanzen 12 Mt (CPAR: hypothetische Gesamtstrafe 12 + 12 = 24 abzüglich 18 Mt aus dem Urteil vom 28.6.2021); erfasst ist daher die vorinstanzliche Strafe von 12 Mt. Tatmittel Gewalt (auf die Theke geworfen, mit Körpergewicht festgehalten). Opfer: Betreiberin des Lokals (Alter nicht genannt, erwachsen), Beziehung 'Bekannte' (reine Arbeitsbeziehung, er Geschäftsführer). Nationalität '1' (Kosovo, auf Landesverweisung wurde verzichtet). Vorbestraft, aber nicht einschlägig (Verkehrs-, Vermögens- und Ausländerrechtsdelikte). Keine weiteren Schuldsprüche, Score 0.