Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate (2 Jahre)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte legte sich in der Nacht auf eine stark alkoholisierte, nur im BH schlafende Bekannte seines Freundes und drang vaginal in sie ein, bis sie erwachte, ihn wegstiess und die Polizei rief.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1995 in Kasachstan geborene kasachische Staatsangehörige A. (seit dem 13. Lebensjahr in der Schweiz, Bachelor und zwei Master, Bewilligung B, 2016 mit 35 Tagessätzen bedingt wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand vorbestraft) war am Abend des 27. April 2021 mit seinem Freund D., der Privatklägerin E. (kannte D. erst seit einer Woche über eine Dating-App) und drei weiteren Personen in einer Bar und danach in D.s Wohnung, wo reichlich Alkohol getrunken wurde. E., die nicht Auto fahren wollte, blieb über Nacht, hatte mit D. Geschlechtsverkehr und schlief danach stark alkoholisiert (BAK 0,90 g/kg) und nur mit einem BH bekleidet in einem Zimmer ein. A. versuchte sich im Badezimmer vergeblich zu masturbieren, legte sich später zu der Schlafenden und berührte sie, legte sich auf sie und drang vaginal ein, bis sie gegen 4.40 Uhr erwachte, ihn wegstiess, schrie und weinte und die Polizei rief. Zudem rauchte er in der Nacht Cannabis. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 16. November 2022, JTCO/148/2022): Schuldig der sexuellen Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) und der Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1). 24 Monate Freiheitsstrafe, bedingt (Probezeit 3 Jahre), Busse Fr. 100.–, Landesverweisung für 5 Jahre (ohne SIS-Ausschreibung); Anrechnung von 43 Tagen Haft und 53 Tagen Ersatzmassnahmen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch von Art. 191 StGB, nur Schuldspruch wegen Belästigung durch Konfrontation mit einer sexuellen Handlung (Art. 198 StGB) mit Busse, eventuell 120 Tagessätze, Verzicht auf Landesverweisung und Tätigkeitsverbot); die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung auf 36 Monate teilbedingt (18 Monate unbedingt). Beide Berufungen wurden abgewiesen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/334/2023, 4. September 2023): Die CPAR bestätigte den Schuldspruch: E. habe geschlafen und sei widerstandsunfähig gewesen, der Beschuldigte habe dies ausgenutzt. Das Verschulden wurde als erheblich bewertet (Angriff auf eine Schlafende, die sich nach einem einvernehmlichen Akt mit einem Freund sicher fühlte, als Sexualobjekt behandelt, mittelmässige Zusammenarbeit mit wechselnden Aussagen, keine Einsicht); zugunsten wurden die Alkoholisierung, die ausgelassene Stimmung, der Einfluss des Freundes und die vermutlich kurze Dauer der Penetration (sie weckte das Opfer) berücksichtigt. Es handelte sich um eine Einzeltat ohne Zwang, daher keine Strafe über 24 Monaten; Geldstrafe war ausgeschlossen. Vollbedingter Vollzug bestätigt (Probezeit 3 Jahre, keine einschlägige Vorstrafe, Wirkung von Untersuchung und Haft); die Abzüge für Haft und Ersatzmassnahmen (10 % von 525 Tagen) wurden bestätigt.
Vorinstanz-Prinzip: Beschuldigter und Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung, 36 Mt teilbedingt) haben Berufung erhoben, beide wurden abgewiesen; die Cour de justice (AARP/334/2023, 4.9.2023) bestätigte die Strafe des Tribunal correctionnel Genf (16.11.2022) unverändert. Hauptdelikt Art. 191 StGB (Tat Apr. 2021), Tatmittel Widerstandsunfähigkeit (Schlaf, BAK 0,90 g/kg), Einzeltat. Opfer: junge Frau (Alter nicht genannt; erwachsen, da sie über Nacht blieb, weil sie nicht fahren wollte), Beziehung 'flüchtig Bekannt' (Bekannte seines Freundes, am Abend kennengelernt). Nationalität '1' (Kasachstan, Landesverweisung 5 Jahre ohne SIS). Vorbestraft 2016 wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand, nicht einschlägig. BetmG-Konsum (Art. 19a) ist Übertretung, Score 0.