Fall AARP/33/2023

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Genf
Urteilsdatum: 11.10.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 1095 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Stiefvater suchte seine zehn- bis dreizehnjährige Stieftochter nachts im Zimmer auf, wenn die Mutter nach Streit auf dem Sofa schlief, streichelte sie, zog ihr das T-Shirt hoch und drang mit den Fingern ein.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1981 geborene Schweizer A. (nicht vorbestraft, Angestellter, Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn, in Behandlung wegen Suchtproblemen) war seit Oktober 2011 mit F. verheiratet (Sohn E., 2011 geboren); F. ist auch die Mutter von C., 2002 geboren. Das Familienleben war von Streit, Gewalt und Alkohol geprägt (Trennung 2016). Von 2012 (als der kleine Bruder 6–12 Monate alt war) bis rund 2015 beging A. in Genf an seiner Stieftochter C. wiederholt sexuelle Handlungen: Er nutzte aus, dass die Mutter nach Streitigkeiten auf dem Sofa oder im Zimmer des Bruders schlief, ging in das Zimmer von C., die sich schlafend stellte, streichelte zuerst Arme und Oberschenkel, zog dann ihr T-Shirt hoch, berührte den Körper und drang schliesslich mit den Fingern ein. Nach den Angaben von C. kam es anfangs alle zwei Wochen, später wöchentlich dazu. C. litt später unter psychischen Störungen (Dissoziation, Suizidalität, mehrere Hospitalisierungen); sie vertraute sich erst später an, nachdem sie in ihrem Tagebuch kaum etwas erwähnt hatte, weil die Eltern es lasen. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal de police Genf, 11. Oktober 2021, JTDP/1261/2021): Schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB); Freispruch von sexuellen Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB). 24 Monate Freiheitsstrafe, bedingt (Probezeit 3 Jahre); Genugtuung für C. Fr. 15'000.– nebst Zins seit 1. Juli 2013; Zivilforderungen der Mutter abgewiesen; Kosten zu Lasten des Beschuldigten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung und beantragte Freispruch und eine Genugtuung für die Verfahrensbelastung (Fr. 5'000.–, später Fr. 7'000.–). Er bestritt die Vorwürfe, rügte die vage Tatperiode im Anklageakt und die Glaubhaftigkeit der Stieftochter (mit Hinweis auf den Konflikt zwischen den Eheleuten und die Anschuldigungen der Mutter). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/33/2023, 7. Februar 2023): Die CPAR wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil: Die Aussagen von C. (auch psychiatrisch als authentisch beurteilt) seien detailliert, zeitlich verankert (Alter des Bruders, Trennung der Eltern), massvoll und konstant, die Tatperiode ausreichend bestimmt (Beginn 2012, Ende rund 2015). Das Verschulden sei schwer (lange Zeit, wiederholte Übergriffe auf ein vulnerables, ihm anvertrautes Kind, egoistisches Motiv, schwere psychische Folgen, keine Einsicht und Zusammenarbeit; die Therapie betrifft nur seine Sucht). 24 Monate für die zahlreichen, im echten Konkurrenzverhältnis stehenden Handlungen angemessen. Trotz fehlender Einsicht wurde der bedingte Vollzug bestätigt (fester Arbeitsplatz, gute Betreuung des Sohnes; Probezeit 3 Jahre). Genugtuung von Fr. 15'000.– bestätigt.

Bemerkungen

Vorinstanz-Prinzip: Nur der Beschuldigte hat Berufung erhoben; Strafe vom Tribunal de police Genf (11.10.2021) unverändert bestätigt (Cour de justice AARP/33/2023, 7.2.2023). Hauptdelikt Art. 187 aStGB, mehrfach (Anzahl nicht beziffert; alle zwei Wochen, später wöchentlich), Periode 2012 bis rund 2015, hier mit 3 Jahren = 1095 Tage erfasst (Angaben: Beginn als der Bruder 6–12 Monate alt war, Ende rund 2015). Tatmittel 'einvernehmlich' gemäss Konvention für Art. 187 ohne Zwang (kein Nötigungsmittel festgestellt; C. stellte sich schlafend). Opfer geb. 2002, Taten 2012–2015, daher unter_14; Beziehung Elternteil/Kind (Stiefvater). Nationalität '0' (Schweizer). Nicht vorbestraft. Freispruch vom Vorwurf nach Art. 191 StGB, keine weiteren Schuldsprüche, Score 0.

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