Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 14.12.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Unter 18 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • jugendlicheR TäterIn
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 19 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Auf Berufungsinstanz erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Der Sachverhalt kann der folgenden Zusammenfassung entnommen werden: 2.2. Im Zusammenhang mit dem Kriterium des psychischen Druckes ist unter Verweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung mit Bezug auf den vorliegenden Fall vorweg zu konstatieren, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt rund 17 ½ Jahre alt war und damit ohne Weiteres noch als Jugendliche zu gelten hat. Dabei stand sie zu nächtlicher Stunde drei jungen Männern gegenüber, welche miteinander befreundet waren und insofern durchaus als Einheit auftraten. Allerdings waren die drei jungen Männer selber noch in jugendlichem Alter und hatten das 20. Altersjahr allesamt noch nicht durchschritten, wobei F._____ als treibende Kraft der Gruppe das 16. Altersjahr eben erst erreicht hatte. Demzufolge ist von einem Aufeinandertreffen von nahezu gleichaltrigen Jugendlichen auszugehen, in dessen Rahmen aus der Sicht der Privatklägerin primär die zahlen- und kräftemässige Überlegenheit der drei jungen Männer ein Ungleichgewicht mit gewissem Drohpotential schuf, nachdem sich auf ihrer Seite ihr Begleiter (H._____) mit ihrer Billigung frühzeitig verabschiedet hatte und nach Hause gegangen war. Als weitere Einwirkung auf die Privatklägerin ist sodann das forsche Auftreten von F._____ ersichtlich, welcher ihr – wohl ermutigt durch den Umstand, dass sie in dieser Phase seine Nähe suchte – unter das Trägershirt an die nackte Brust griff und sie in der Folge zu küssen versuchte, was die Privatklägerin insofern billigte, als sie seine Küsse erwiderte. Vor diesem gesamten Hintergrund ist der Privatklägerin zwar durchaus zuzubilligen, dass die Schwelle der zumutbaren Selbstschutzmassnahmen in gewissem Masse herabgesetzt war, als F._____ in der Folge weiterging und sie auszuziehen begann. Aufgehoben war ihre Fähigkeit zur Gegenwehr indessen nicht, zumal keine weiteren druckauslösenden oder gar gefährlichen Umstände hinzukamen, welche den Aktionsradius der Privatklägerin weiter einschränkten. So wäre in dieser Phase ein nonverbales Entziehen aus der Situation oder zumindest eine verbale Ablehnung des Ansinnens des Bedrängers durchaus möglich und zumutbar gewesen, um der Gruppe kundzutun, dass sie mit weiteren sexuellen Handlungen nicht einverstanden war. Die Privatklägerin vermochte im Verfahren – wie gesehen – denn auch nicht zu plausibilisieren, sie sei in dieser Phase im Sinne einer Schockstarre in ihrer Handlungsweise derart eingeschränkt gewesen, dass sie sich gar nicht mehr habe zur Wehr setzen können (vgl. vorne Ziffer III./3.7.). Sie ist mit den drei Jugendlichen denn auch bereits zuvor in Kontakt gestanden und konnte sich dabei frei äussern, was die beiden (aus ihrer Sicht) unerwünschten Typen dazu veranlasste, in der Anfangsphase abseits zu stehen. Es ist mithin nicht vom Aufbau einer eigentlichen Drohkulisse der drei Jugendlichen auszugehen, welche die Privatklägerin ohne weitere Worte in nachhaltige Angst hätte versetzen können, auch wenn nachvollziehbar erscheint, dass sie die Anwesenheit der beiden anderen Jugendlichen angesichts der ausgetauschten Intimitäten mit F._____ als unangenehm empfand. F._____ fand sie offenbar aber durchaus sympathisch und liess sich mit ihm auch auf Intimitäten ein, wobei es zu einem Stimmungswandel erst unmittelbar vor dem Geschlechtsakt kam, welchen sie ablehnte, ohne dies jedoch zu kommunizieren. Unbestritten ist in letzterem Zusammenhang zwar, dass die Privatklägerin im Rahmen des Tatgeschehens geweint hat. Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung vermochte diesbezüglich allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden, wann dieses Weinen genau begonnen hat und wie laut es war. Wie bereits dargelegt, ist zu Gunsten des Beschuldigten denn auch davon auszugehen, dass es sich eher um ein Schluchzen handelte, welches nicht derart vernehmlich war, dass es vom Beschuldigten auf jeden Fall bemerkt werden musste (vgl. vorne Ziffer III./3.8.). Eine tatkräftige und manifeste Willensbekundung, nach deren Überwindung eine weitere Widersetzung unzumutbar gewesen wäre, kann mithin in diesem Verhalten nicht erblickt werden.

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