Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 19.12.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:08:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am 19. Oktober 2021 die Privatklägerin B._____ der Schändung nach Art. 191 aStGB schuldig geworden zu sein. Der Vorfall ereignete sich während einer physiotherapeutischen Behandlung, bei der die Privatklägerin aufgrund eines gebrochenen Fusses behandelt wurde. Der Beschuldigte, ein Physiotherapeut, soll die Privatklägerin aufgefordert haben, die Hose auszuziehen und sich auf den Bauch zu legen. Während sie auf dem Bauch lag und "eingedöst" war, habe der Beschuldigte ihre Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt, einen Finger in ihre Vagina eingeführt und Massagebewegungen ausgeführt, gefolgt von weiteren Berührungen im Intimbereich. Die Tat fand in den Praxisräumlichkeiten statt und stellte einen eklatanten Vertrauensmissbrauch dar. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Sowohl das Bezirksgericht Hinwil als auch das Obergericht des Kantons Zürich gelangten zum Schuldspruch der Schändung. Das Obergericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten, einschliesslich der Strafzumessung. 1. Schuldspruch und Beweiswürdigung: Das Obergericht wies die Berufungsanträge des Beschuldigten auf Freispruch oder Rückweisung zurück. Die gerügten Sprachschwierigkeiten des Beschuldigten während der vorinstanzlichen Befragung wurden als unbegründet erachtet, da der Beschuldigte hinreichende Deutschkenntnisse besass und Verständigungsprobleme nicht umgehend rügte. Ebenso wurden die geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin als unerheblich für das Kerngeschehen befunden und mit dem zeitlichen Abstand zwischen den Befragungen erklärt. Das Gericht betonte die Authentizität, Detailtiefe und Konstanz der Aussagen des Opfers sowie das Fehlen eines Motivs für eine Falschbezichtigung. Zwar konnten keine DNA-Spuren des Täters gesichert werden (was auf Reinigungshandlungen des Opfers zurückgeführt wurde), jedoch wurden bei der Privatklägerin eine Schleimhautabschürfung an den Schamlippen und Hauteinblutungen an der Leiste und den Oberschenkelinnenseiten festgestellt, die mit dem geschilderten Ablauf vereinbar waren. Das Gericht bejahte die Widerstandsunfähigkeit des Opfers, da es sich in Bauchlage befand, nicht sehen konnte, was geschah, und den Übergriff erst beim Spüren des Fingers wahrnahm. 2. Strafzumessung (10 Monate Freiheitsstrafe): Das Obergericht schloss sich der Strafzumessung der Vorinstanz vollumfänglich an und setzte eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten fest. Tatkomponenten (objektiv): Das Gericht räumte ein, dass eine Fingerpenetration im Vergleich zu anderen sexuellen Handlungen wie Beischlaf weniger schwerwiegend sei. Es stellte jedoch fest, dass es sich um eine deutliche Verletzung der sexuellen Integrität handelte, auch wenn keine Schmerzen verursacht wurden. Als besonders schwerwiegend wurde der Umstand gewertet, dass der Übergriff im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung stattfand und der Beschuldigte das Vertrauensverhältnis sowie die Abhängigkeit der Patientin ausnutzte. Er "arbeitete" sich durch die Behandlung der Triggerpunkte und Dehnübungen an die Vagina heran. Dies führte zu einem insgesamt "eher leichten Verschulden" im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Tatkomponenten (subjektiv): Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven zur Befriedigung eigener sexueller Gelüste. Obwohl eine explizite Planung nicht abschliessend geklärt werden konnte, wurden die Umstände (erstmaliges Ausziehen der Hose, letzte Patientin am späten Abend) als Indiz für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie gewertet. Das subjektive Verschulden wurde ebenfalls als "noch eher leicht" beurteilt. Täterkomponenten: Der Beschuldigte war unvorbestraft, was sich strafneutral auswirkte. Ein Geständnis legte er nicht ab, weshalb ihm keine strafmindernde Wirkung zugestanden wurde. Seine persönlichen Verhältnisse, einschliesslich der Tatsache, dass er inzwischen Vater geworden ist, hatten keine strafzumessungsrelevanten Auswirkungen. Sanktionsart: Eine Geldstrafe wurde abgelehnt, da die Tat angesichts des geschützten Rechtsgutes und des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht als Kriminalität im untersten Bereich angesehen werden konnte, in dem eine Geldstrafe möglich wäre. Aus präventiven Gründen wurde eine Freiheitsstrafe als einzig angemessene Sanktion erachtet. 3. Vollzug: Dem Beschuldigten wurde als Ersttäter der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren gewährt.

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