Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Nach der endgültigen Trennung zwang der Ehemann seine Frau in der Ehewohnung durch Gewalt und das von früheren Gewalttaten erzeugte Klima der Angst gegen ihren erklärten Willen zum Geschlechtsakt.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1988 in Kamerun geborene Schweizer A. (mit 8–9 Jahren in die Schweiz gekommen, berufstätig, nicht vorbestraft) und seine gleichaltrige Frau B. waren seit 2005 zusammen und seit 2014 verheiratet (Sohn 2017 geboren). Die Beziehung war von Konflikten, Untreue, Spielsucht und Gewalt geprägt (u.a. Drohungen und Schläge 2015, Einsperren 2008). Am 18. Mai 2019 trennte sich B. endgültig; A. drohte ihr und ihrer Familie, nahm den Sohn an sich und sagte, er sei «bereit, alles zu tun, auch das Unwiderrufliche» (Drohung, die Frau und Kind in Angst um Leib und Leben versetzte). Er weigerte sich bis zum 31. Mai, die Ehewohnung zu verlassen. Am 31. Mai 2019 zwang er B. in der Ehewohnung gegen ihren klar geäusserten Willen durch Gewalt und den Terror, den er aufgrund früherer Gewalt erzeugt hatte, zu einem Geschlechtsakt (Vergewaltigung); sie wies Ecchymosen und Rötungen auf, verliess die Wohnung und erstattete am selben Tag Anzeige. 2. Vorinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, 18. Juni 2020, JTCO/81/2020): Schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB). 3 Jahre Freiheitsstrafe, teilbedingt (9 Monate unbedingt, 27 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre); Genugtuung Fr. 8'000.– und Fr. 14'950.– für die Verteidigungskosten der Geschädigten; Kosten zu seinen Lasten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freispruch und Entschädigung (Fr. 15'400.– sowie Fr. 6'649.–); die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung auf einen unbedingten Teil von 12 Monaten und beantragte im Übrigen Bestätigung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessung (Cour de justice Genf, CPAR, AARP/428/2020, 17. Dezember 2020): Die CPAR wies Berufung und Anschlussberufung ab und bestätigte das Urteil. Das Verschulden sei schwer (Angriff auf körperliche und sexuelle Integrität der Ehefrau, mangelnde Einsicht). Für die Vergewaltigung allein sei 3 Jahre Freiheitsstrafe angemessen; wegen des Verschlechterungsverbots wurde die Strafe für die Drohung nicht beziffert, die vorinstanzlichen 3 Jahre erschienen eher milde. Der teilbedingte Vollzug (9 Monate unbedingt, Probezeit 3 Jahre) wurde bestätigt, da die Prognose nicht eindeutig ungünstig war (keine Vorstrafen, erstmals Haft, berufliche Integration). Genugtuung Fr. 8'000.– und Verteidigungskosten von Fr. 14'950.– bestätigt.
Vorinstanz-Prinzip: Beschuldigter und Staatsanwaltschaft (Anschlussberufung, 12 Mt unbedingt) haben Berufung erhoben, beide abgewiesen; Tribunal correctionnel Genf (18.6.2020) bestätigt durch die Cour de justice (AARP/428/2020, 17.12.2020): 3 Jahre teilbedingt (9 Mt unbedingt, Probezeit 3 Jahre). Hauptdelikt Vergewaltigung (Art. 190 StGB, Tat 31.5.2019, Einsatzstrafe 3 Jahre), Tatmittel Gewalt (Gewalt und Terror aufgrund früherer Gewalt). Weiterer Schuldspruch: qualifizierte Drohung (Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, Vergehen): Score 1. Opfer: Ehefrau, geb. 1988, erwachsen; Beziehung Ehegatte/Partner. Nationalität '0' (Schweizer, in Kamerun geboren). Nicht vorbestraft.