Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte führte eine ihm am selben Tag bekannt gewordene, durch Alkohol und Müdigkeit geschwächte Frau, die nach Hause wollte, an einen abgelegenen Ort und penetrierte sie dort mindestens zweimal vaginal mit einem Finger oder Gegenstand, während sie schlief bzw. dazwischen aufwachte und sich verbal widersetzte. Das Gericht sah ein Nötigungsmittel im psychischen Druck (Ausnützen der Schutzlosigkeit und Überraschung), nicht in Gewalt oder Verabreichung einer Substanz.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1978 geborene Beschuldigte, nach eigenen Angaben tunesischer Staatsangehöriger, hielt sich seit 2007 ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Am 5. Juli 2024 (Abend eines EURO-Spiels) lernte er die Privatklägerin kennen, die in einer Genfer Notunterkunft lebte, und verbrachte den Abend mit ihr (Spaziergang, Tanzen, Bier). Als die Privatklägerin nach Hause wollte, war die Unterkunft bereits geschlossen und ihr Telefon leer. Der Beschuldigte führte sie in die Gegenrichtung zu einem abgelegenen, von Blicken geschützten Ort. Dort entkleidete er sie unten, während sie schlief, und penetrierte sie mindestens zweimal vaginal mit einem Gegenstand oder zumindest einem Finger, auch nachdem sie aufgewacht war und protestiert hatte. Zudem hielt er sich vom 5. Dezember 2023 bis 22. November 2024 rechtswidrig in der Schweiz auf (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). 2. Erstinstanzliches Verfahren & Anklage: Die Staatsanwaltschaft klagte wegen Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 2 StGB (eventualiter Missbrauch einer zum Widerstand unfähigen Person, Art. 191 StGB) und rechtswidrigen Aufenthalts an und beantragte 4 Jahre Freiheitsstrafe und 5 Jahre Landesverweisung. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, der Privatklägerin ein Bier mit einer Substanz verabreicht und sie unter Ausnützen ihrer Überlegenheit festgehalten zu haben. Das Tribunal correctionnel (Genf) hielt die Verabreichung einer Substanz und den Einsatz von Gewalt oder Drohungen für nicht erwiesen, bejahte aber psychischen Druck: Der Beschuldigte habe der Privatklägerin Schutzlosigkeit und Überraschung erzeugt und die Situation ausgenützt. Der Beschuldigte bestritt jeden sexuellen Kontakt. 3. Erstinstanzliches Urteil & Strafzumessung: Schuldig der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG). Das Verschulden wog sehr schwer: Ausnützen der Verletzlichkeit einer vertrauenden Frau, Wiederholung der Handlungen trotz ihres Aufwachens, egoistisches Motiv. Die Zusammenarbeit war schlecht, es fehlte jede Einsicht, er stellte sich als Opfer dar. Er hatte mehrere Vorstrafen, einschlägig nur im Ausländerrecht, keine im Sexualbereich. Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Gesamtstrafe für beide Delikte, teilbedingt (18 Monate unbedingt, Probezeit 4 Jahre), unter Anrechnung von 224 Tagen Untersuchungshaft. Auf eine Landesverweisung wurde verzichtet, weil das Herkunftsland laut dem kantonalen Bevölkerungsamt unbekannt war und eine konkrete Verhältnismässigkeitsprüfung nicht möglich war. Genugtuung CHF 10'000.– nebst Zins. 4. Weiterer Instanzenzug & Berufungsentscheid: Auf Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufungen der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft bestätigte die Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice (AARP/67/2026, 20. Februar 2026) die Schuldsprüche und das Strafmass von 36 Monaten (Probezeit 5 Jahre) und ordnete neu eine Landesverweisung von 5 Jahren an.
Erstinstanzliches Urteil (Tribunal correctionnel Genf, P/21478/2024); ersetzt den Eintrag zum Berufungsurteil AARP/67/2026 (CLAUDE.md §5). Tat vom 5.7.2024, also nach der Sexualstrafrechtsrevision (in Kraft seit 1.7.2024): Art. 190 Abs. 2 StGB neues Recht. Tatmittel gemäss Tribunal: psychischer Druck (Gewalt und Betäubung nicht erwiesen). Mindestens zwei Penetrationen festgestellt, aber ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung ohne Zusatz «mehrfach», daher keine Mehrfachbegehung erfasst. Opferalter im Urteil nicht beziffert (das Urteil beschreibt sie als erwachsene Frau ohne Altersangabe), daher 'erwachsen'. Nationalität: tunesisch nach eigenen Angaben; Herkunftsland gegenüber dem Amt unbekannt, Landesverweisung unterblieb deshalb. Freiheitsstrafe 36 Monate ist Gesamtstrafe inkl. rechtswidrigem Aufenthalt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorstrafen (u.a. mehrfach Art. 115 AIG, Diebstahl) nicht einschlägig.