Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 90 Monate (7 Jahre 6 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte, ein Freund der Familie mit quasi väterlicher Beziehung zum Kind, missbrauchte zwischen September 2022 und Januar 2023 an mehreren Abenden in seiner Wohnung das ihm anvertraute vierjährige Mädchen, teils während es schlief, indem er es im Intimbereich berührte und seinen Penis zwischen dessen Pobacken presste, und fotografierte die Übergriffe für einen Chatpartner.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der pädophile, mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte war mit den Eltern der Privatklägerin eng befreundet, wurde wie ein Familienmitglied aufgenommen und baute eine geradezu väterliche Beziehung zum damals vierjährigen Mädchen auf, das er regelmässig bei sich betreute. Auf Anregung eines Chatpartners ('Tagesvater') verging er sich ab dem 30. September 2022 während rund vier Monaten an mehreren Abenden in seiner Wohnung an dem Kind, teils während es schlief, teils während es wach war und fernsah: Er berührte es im Intimbereich und presste am 13. November 2022 seinen Penis zwischen dessen Pobacken (beischlafsähnliche Handlung, ohne Penetration und ohne physische Verletzung). Die Übergriffe fotografierte er und tauschte die Bilder mit dem Chatpartner aus. Er tat dies während einer seit 2005 laufenden ambulanten Therapie wegen früherer Sexualdelikte mit Kindern. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Winterthur (DG240022) sprach ihn am 14. November 2024 der mehrfachen Schändung (Art. 191 aStGB), der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 aStGB) schuldig und bestrafte ihn mit 7½ Jahren Freiheitsstrafe unbedingt. Es hob die seit 2005 laufende ambulante Massnahme als erfolglos auf, ordnete den Vollzug der 2016 aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 11 Monaten (abzüglich 45 Tage Therapie) und eine neue vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) an, ferner ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot, ein Kontaktverbot von 5 Jahren, Genugtuung von Fr. 12'000.– und Schadenersatz. Strafzumessung der Vorinstanz: Einsatzstrafe 3 Jahre für die Schändung vom 13. November 2022; die Vorfälle eines Abends wurden als Tateinheit behandelt, die gleichzeitigen sexuellen Handlungen mit Kindern mit der Hälfte (18 Monate) bewertet und mit Rücksicht auf den engen Zusammenhang asperiert; Vorstrafen und Rückfall während der Therapie erhöhend, erhebliches Geständnis, Pädophilie und schwierige Kindheit mindernd, insgesamt ausgeglichen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung; Schuldpunkt und Massnahmen blieben unangefochten. Er beantragte 5 Jahre Freiheitsstrafe (in der Berufungserklärung 40 Monate), eine Einsatzstrafe von 30 Monaten mit moderaten Asperationen, die Umwandlung der alten in die neue Massnahme und den Verzicht auf den Vollzug der 11 Monate; er rügte eine zu hohe Asperation, einen Rechenfehler sowie die Gewichtung von Therapie, Diagnose, Geständnis und Reue. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht (II. Strafkammer, 24. Februar 2026) bestätigte die 7½ Jahre Freiheitsstrafe unbedingt, die Aufhebung der alten Massnahme und den Vollzug der 11 Monate. Es erachtete die Einsatzstrafe von 3 Jahren als eher zu mild (vier Jahre wären vertretbar), auch die Einzelstrafen für die weiteren Schändungen als tendenziell zu tief, und verneinte einen Rechenfehler. Erschwerend: wehrloses Kleinkind im Vorschulalter, Missbrauch des Vertrauens der Eltern, teils wach, Instrumentalisierung des Kindes, mehrfache einschlägige Vorstrafen (u.a. 30 Monate Gefängnis 2005) und Rückfall während laufender Therapie; keine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Gutachten. Mildernd: erhebliches Geständnis, Pädophilie als schwere Störung, eigener Missbrauch in der Kindheit, Entschuldigungen (leichte Minderung). Die Straferhöhungs- und Strafminderungsgründe hielten sich die Waage.
Quelle: OG-Urteil SB250177 (Vorinstanz BG Winterthur DG240022 vom 14.11.2024; auf gerichte-zh.ch nicht als DG240022-K publiziert). Felder = Vorinstanz = OG (7½ Jahre unbedingt). Die zusätzlich zu vollziehende Reststrafe von 11 Monaten aus dem Urteil BG Münchwilen 2016 ist nicht erfasst. Hauptdelikt Schändung (Einsatzdelikt 13.11.2022). Anzahl der Schändungen im OG-Urteil nicht beziffert (leer); Deliktsperiode 120 Tage (ab 30.9.2022, laut OG 'vier Monate lang', bis Januar 2023). Deliktsdauer einer Einzeltat nicht bekannt. Nationalität CH abgeleitet: Katalogtaten (Art. 187, 191 StGB) nach dem 1.10.2016, Landesverweisung im Urteil nicht thematisiert. deliktsscore_uebrige_delikte 0 (nur Sexualdelikte inkl. Pornografie). Geständnisrabatt: Geständnis erheblich mindernd, durch Vorstrafen kompensiert.