Fall DG240149-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 13.03.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: 683 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Ehegatte/Partner
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a197, Pornografie, altrechtlich, mehrfach
  • a196, sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte hatte von Mitte Juni 2016 bis April 2018 im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einem 14-jährigen Mädchen mindestens monatlich vaginalen Geschlechtsverkehr; 2023 nahm er an einem anderen 14-jährigen Mädchen gegen Fr. 200.– in einer Tiefgarage sexuelle Handlungen vor und schickte ihm zuvor während sechs Wochen pornografische Nachrichten, Bilder und Videos.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, mehr als doppelt so alt, führte von Mitte Juni 2016 bis 29. April 2018 mit der damals 14-jährigen, sexuell unerfahrenen Privatklägerin 2 eine Liebesbeziehung, in deren Rahmen es an den Wohnorten mindestens monatlich zu einvernehmlichem vaginalem Geschlechtsverkehr kam; negative Folgen schilderte sie nicht. 2023 lernte er die 14-jährige Privatklägerin 1 über Snapchat kennen und schickte ihr vom 12. Juli bis 26. August 2023 rund 120 Nachrichten grob sexuellen Inhalts sowie Fotos und Videos seines Genital- und Analbereichs. Nachdem sie ihn um Geld gebeten hatte, vereinbarte er sexuelle Handlungen als Gegenleistung, fuhr nach Zürich und nahm am 26. August 2023 in einer Tiefgarage gegen Fr. 200.– und ihre Unterhose sexuelle Handlungen vor (Küssen, Streicheln des Anus, Führen ihrer Hand an seinen Penis und Anus, Drücken der Brüste über den Kleidern, versuchter Zungenkuss). Auf seinen Geräten fanden sich zudem kinder- und tierpornografische Dateien sowie Nacktbilder der Privatklägerin 2. 2. Erstinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) sprach ihn am 13. März 2025 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (aArt. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196 StGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 1, aArt. 197 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB) schuldig. Strafe: 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt bei 5 Jahren Probezeit, sowie eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 150.– (Probezeit 5 Jahre); Bewährungshilfe, Therapieweisung, lebenslängliches Tätigkeitsverbot, Genugtuungen von Fr. 6'000.– und Fr. 8'000.–. Die Staatsanwaltschaft hatte 34 Monate Freiheitsstrafe beantragt, die Verteidigung eine bedingte Geldstrafe. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Erstinstanzlicher Entscheid. Laut Publikationsvermerk auf gerichte-zh.ch wurde die Sache ans Bundesgericht weitergezogen (6B_464/2026); der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens ist nicht bekannt. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Schwerstes Delikt sind die sexuellen Handlungen mit Privatklägerin 2 (Strafrahmen bis 5 Jahre): Geschlechtsverkehr als eine der schwersten Tathandlungen, fast zwei Jahre Dauer, grosser Altersunterschied, Einverständnis und fehlende Folgen relativierend; mittleres Verschulden, hypothetische Einsatzstrafe rund 28 Monate, wegen des von Anfang an abgelegten Geständnisses und der Einsicht in die pädosexuelle Neigung um rund 6 Monate auf 22 Monate reduziert. Sexuelle Handlungen mit Privatklägerin 1 (Einzelstrafe 9 Monate, nicht geständig) +6 Monate, Art. 196 StGB (Einzelstrafe 6 Monate) +2 Monate, ergibt 30 Monate. Für die Pornografie Geldstrafe: Herstellen harter Pornografie per Chat 120 Tagessätze, Verbreiten an eine Person unter 16 Jahren +60, Besitz +40, Geständnis −40, ergibt 180 Tagessätze. Die über zehnjährige, nicht einschlägige Vorstrafe blieb unberücksichtigt. Teilbedingter Vollzug wegen günstiger Prognose in Verbindung mit der Therapieweisung; der unbedingte Teil von 12 Monaten ermöglicht Halbgefangenschaft.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil BG Zürich DG240149-L. Hauptdelikt: Art. 187 aStGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Einsatzstrafe); die Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 sind Teil desselben Schuldspruchs (mehrfach). Anzahl Begehungen nicht exakt beziffert ('mindestens monatlich'), daher leer; Deliktsperiode 15.6.2016 bis 29.4.2018 = 683 Tage. Beziehung 'Ehegatte/Partner' (Liebesbeziehung). Opfer ohne sexuelle Vorerfahrung ('völlig unerfahren'). Hauptsanktion: 30 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (12/18) plus kumulative Geldstrafe 180 TS bedingt (Pornografie). Nationalität CH abgeleitet: Katalogtaten nach dem 1.10.2016, keine Landesverweisung thematisiert. deliktsscore_uebrige_delikte 0 (nur Sexualdelikte). Geständnisrabatt rund 6 Monate bzw. 40 TS.

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