Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Der 22-jährige Beschuldigte sperrte als Fussballtrainer nach der Rückkehr von einem Auswärtsspiel die damals 14-jährige Spielerin in einer Umkleidekabine ein, drückte sie mit Körperkraft rücklings auf eine Sitzbank, küsste sie gegen ihren Willen auf Mund und Hals und fasste ihr langanhaltend und intensiv über den Kleidern an Brüste, Oberschenkel und Gesäss.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der damals knapp 22-jährige Beschuldigte (geboren im Jahr 2000) trainierte eine Juniorinnen-Fussballmannschaft. Am 6. August 2022 kehrte er am Nachmittag zusammen mit der damals 14-jährigen Spielerin B._____ von einem Auswärtsspiel auf die Sportanlage des FC Q._____ zurück. Nachdem sie gemeinsam das Trainingsmaterial versorgt hatten, begaben sie sich in eine Umkleidekabine, um das vom Opfer gewünschte Feedback zur Spielleistung zu besprechen. Der Beschuldigte verriegelte die Garderobentür mit einem Schlüssel von innen, umarmte die Jugendliche unvermittelt und drückte sie, als sie zurückwich, mit erheblicher Körperkraft rücklings auf eine Sitzbank. Dort kniete er sich mit einem Bein auf die Bank, beugte sich über die Jugendliche und fixierte sie so, dass sie sich nicht aufrichten konnte. In der Folge küsste er sie mehrfach – teils mit der Zunge – gegen ihren erklärten Widerstand auf den Mund und den Hals. Gleichzeitig griff er mit der rechten Hand über die Sportkleidung intensiv und langanhaltend an ihre Brüste, die Innenseite des rechten Oberschenkels sowie ihr Gesäss. Obwohl sich die 14-Jährige verbal und körperlich widersetzte, liess er erst nach mehreren Minuten von ihr ab. Die Tat führte bei der Jugendlichen zu massiven psychischen Belastungen, Panikzuständen, dem Abbruch des Fussballsports sowie zur Notwendigkeit einer länger dauernden Psychotherapie. 2. Vorinstanzliches Urteil: Mit Urteil vom 23. Januar 2025 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten den Beschuldigten der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage). Zudem widerrief er den mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Oktober 2021 für eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 10.- gewährten bedingten Strafvollzug. Schliesslich verpflichtete er den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.- an das Opfer und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen sowie die Abweisung der Zivilklage. Er machte geltend, es habe nach dem Spiel lediglich ein kurzes sportliches Feedback gegeben und die behaupteten sexuellen Handlungen hätten nicht stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung, erhob aber keine Anschlussberufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung mit Urteil vom 3. März 2026 vollumfänglich ab und bestätigte die Schuldsprüche sowie die erstinstanzliche Sanktion. Das Obergericht erachtete die Aussagen des Opfers als detailliert, lebensnah und glaubhaft. Bei der Strafzumessung hielt das Obergericht fest, dass das Verschulden des Beschuldigten im Verhältnis zum Strafrahmen von Art. 189 Abs. 1 aStGB nicht mehr leicht wiege, da er seine erhebliche körperliche Überlegenheit und die Vertrauensstellung als Trainer zur Durchsetzung egoistischer sexueller Absichten ausgenützt habe. Angemessen wäre für das Hauptdelikt eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe gewesen, welche für Art. 187 StGB zusätzlich zu asperieren gewesen wäre. Zudem wirke sich die einschlägige Vorstrafe (Verurteilung durch das Strafgericht Zug im Oktober 2021 wegen Art. 187 StGB und Schändung) sowie die Delinquenz während laufender Probezeit verschuldenserhöhend aus. Da jedoch nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hatte, griff das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (reformatio in peius). Es blieb daher zwingend bei der vorinstanzlich ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Probezeit 4 Jahre), der Verbindungsbusse von CHF 2'000.- und dem Widerruf der vorbestandenen Geldstrafe.
Berufungsentscheid Obergericht Aargau vom 03.03.2026 (SST.2025.131) wies Berufung vollumfänglich ab. Vorinstanzliche Strafe von 7 Monaten bedingt bestätigt (Obergericht hätte eigentlich 12 Monate Einsatzstrafe plus Asperation verhängt, war aber an Verschlechterungsverbot Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden). Widerruf der Vorstrafe (Geldstrafe von 110 Tagessätzen gemäss Urteil SG Zug vom 12.10.2021) und Verbindungsbusse von CHF 2'000.- bestätigt. Nebendeliktsscore: +2 für Art. 187 Ziff. 1 StGB (Verbrechen).