Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 60 Monate (5 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte nutzte über rund drei Jahre hinweg beim abendlichen Zubettgehen seine elterliche Autorität aus, um seiner im Tatzeitpunkt 12- bis 14-jährigen Tochter wiederholt intime Berührungen am Clitoris aufzudrängen und sie schliesslich dazu zu veranlassen, rittlings auf ihm sitzend mit ihrem Schambereich an seinem erigierten Glied zu reiben.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte ist der Vater der im Jahr 2007 geborenen Geschädigten B._____. Nach der Scheidung der Eltern im Jahr 2011 und der Wiederverheiratung des Beschuldigten im Jahr 2012 lebte die Tochter ab 2019 primär bei ihrer Mutter, übernachtete jedoch regelmässig montags, mittwochs und an jedem zweiten Wochenende beim Vater in dessen Haus in H._____ sowie gelegentlich im Ferienhaus in I._____. Im Zeitraum zwischen 2019 und dem 30. Mai 2022 nutzte der Beschuldigte das abendliche Zubettgehen und seine elterliche Vertrauensstellung systematisch aus, um der minderjährigen Tochter mehrfach wöchentlich sexuelle Handlungen aufzuzwingen. Zunächst forderte er sie auf, das Pyjama abzulegen, massierte ihren Rücken und Bauch und führte anschliessend mit den Fingern kreisende Bewegungen an ihrer Klitoris aus. Ab Anfang 2021 steigerte sich die Übergriffigkeit: Der Beschuldigte entkleidete sich selbst, setzte sich nackt auf den Boden und wies seine Tochter an, sich ohne Unterbekleidung mit dem Rücken zu ihm rittlings auf seine Oberschenkel zu setzen und Vor- und Rückwärtsbewegungen auszuführen, wobei sein erigiertes Glied an der Vulva der Jugendlichen rieb. Die Geschädigte duldete die Handlungen aus Angst, Scham und emotionaler Abhängigkeit, bis sie sich im Mai 2022 ihrer Mutter anvertraute und Strafanzeige erstattete. Infolge der Taten litt die Tochter unter schweren posttraumatischen Belastungssymptomen und war auf eine engmaschige psychotherapeutische Begleitung angewiesen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Mit Urteil vom 24. September 2024 sprach das Strafgericht des Vivisbachbezirks (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Veveyse) den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) schuldig. Das Gericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren (60 Monaten). Zudem verhängte es ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot für jegliche berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeit mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB, ordnete die Einziehung und Vernichtung diverser sichergestellter Datenträger (NAS, externe Festplatten) an, sprach der Geschädigten eine Genugtuung von CHF 20'000.- sowie Parteientschädigungen zu und auferlegte dem Beschuldigten die Verfahrenskosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an den Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg. Er verlangte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen sowie die Abweisung der Zivilklagen. Er bestritt jegliche sexuellen Handlungen und machte geltend, die Anschuldigungen der Tochter seien falsch und erlogen. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft beantragten die vollumfängliche Abweisung der Berufung. Anschlussberufungen wurden keine erhoben. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg wies die Berufung des Beschuldigten mit Urteil vom 9. Juli 2026 vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Tochter zu Recht als glaubhaft und konstant gewürdigt, während die Schutzbehauptungen des Beschuldigten unglaubhaft geblieben seien. Bezüglich der Strafzumessung übernahm das Kantonsgericht vollumfänglich die Erwägungen der Vorinstanz. Das Verschulden des Vaters wiege ausserordentlich schwer: Er habe über rund drei Jahre hinweg das absolute Schutz- und Vertrauensverhältnis zu seiner eigenen minderjährigen Tochter gravierend missbraucht, um seine eigenen sexuellen Triebe zu befriedigen. Angesichts der Tatintensität, der wiederholten Frequenz und der gravierenden Folgen für die seelische Entwicklung des Opfers erweise sich die unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Jahren als vollkommen tat- und schuldangemessen. Weder ein Geständnis noch Reue oder Einsicht lagen vor. Auch das lebenslängliche Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen sowie die Zivilzusprachen wurden vollumfänglich bestätigt.
Berufungsentscheid des Kantonsgerichts Freiburg (Strafappellationshof) vom 09.07.2026 (Geschäfts-Nr. 501 2025 5) wies die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Tribunal pénal de la Veveyse vom 24.09.2024. Freiheitsstrafe von 5 Jahren unbedingt (60 Monate) sowie lebenslängliches Tätigkeitsverbot bestätigt. Nebendeliktsscore: +2 für sexuelle Nötigung (Art. 189 aStGB, Verbrechen) + 1 für mehrfache Begehung = 3 Punkte. Nationalität: Schweizer Staatsangehöriger (Umkehrschluss Art. 66a StGB bei Katalogtat ab 01.10.2016 ohne Landesverweisungsprüfung).