Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der 54-jährige Beschuldigte lud ein 14-jähriges Mädchen aus dem Bekanntenkreis der Familie zu einem Ausflug in den Wildtierpark Roggenhausen ein, öffnete dort ihr Oberteil, massierte über den Kleidern ihre Brüste, versuchte vergeblich, mit der Hand in ihre Hose zu greifen, und rieb sich anschliessend mit seinem erigierten Glied an ihr.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der im Tatzeitpunkt 54-jährige Beschuldigte (geboren 1969, Staatsangehöriger von Sri Lanka) holte am Nachmittag des 20. Juli 2023 die damals 14-jährige A._____, eine Jugendliche aus dem familiären Bekanntenkreis, zu einem gemeinsamen Ausflug ab. Nach einem Mittagessen in einem Fastfood-Restaurant führte er sie als Überraschung in den Wildtierpark Roggenhausen bei Aarau. Auf einem abgelegeneren Waldweg öffnete der Beschuldigte das Oberteil der Jugendlichen, umarmte sie und massierte mit der rechten Hand während rund zwei Minuten über den Kleidern ihre Brüste. Anschliessend versuchte er, mit der Hand in ihre Hose zu greifen, um sie im Vaginalbereich intim zu berühren, was die Jugendliche jedoch durch Wegdrücken und Festhalten ihrer Hose verhindern konnte. Anstatt von ihr abzulassen, zog der Beschuldigte das Mädchen erneut an sich, massierte abermals ihre Brüste und rieb sich an ihr, sodass sie sein erigiertes Glied spürte. Am Folgetag vertraute sich die 14-Jährige ihrer Familie an, woraufhin die Angehörigen den Beschuldigten zur Rede stellten und Strafanzeige erstatteten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Mit Urteil vom 31. März 2025 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig. Er verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem verwies er den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. Ferner sprach er gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen aus, verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 384.30 Schadenersatz und CHF 1'000.- Genugtuung an das Opfer und regelte die Verfahrenskosten. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, den Verzicht auf die Landesverweisung und das Tätigkeitsverbot sowie eine Genugtuung für zwei Tage erstandene Untersuchungshaft. Er bestritt die sexuellen Übergriffe und machte geltend, es habe sich um einen rein harmlosen Ausflug gehandelt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Berufung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 1. Dezember 2025 den Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB), änderte jedoch die Sanktion und sah von der Landesverweisung ab. Das Obergericht erachtete die Aussagen des Opfers als schlüssig und durch das Aussageverhalten der Angehörigen gestützt. Bei der Strafzumessung stufte das Obergericht das Verschulden im Rahmen des bis zu fünf Jahre reichenden Strafrahmens als noch leicht ein, da die Tat relativ kurz dauerte und die Übergriffe über den Kleidern stattfanden. Infolgedessen erachtete das Gericht eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 40.- (bedingt auf 3 Jahre Probezeit) kombiniert mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.- (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Tage) als schuldangemessen. In migrationsrechtlicher Hinsicht bejahte das Obergericht gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB einen schweren persönlichen Härtefall: Der Beschuldigte lebt seit 1990 legal in der Schweiz (über 34 Jahre), ist wirtschaftlich vollständig integriert (IV-Rentner nach jahrzehntelanger Erwerbstätigkeit), nicht vorbestraft und hat in seinem Herkunftsland Sri Lanka keinerlei soziales Netz mehr. Da die verhängte Strafe unter zwei Jahren liegt und keine konkrete Rückfallgefahr besteht, überwogen seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Fernhalteinteresse. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB wurde bestätigt.
Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31.03.2025 verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre) sowie eine obligatorische Landesverweisung von 8 Jahren. Das Obergericht Aargau bestätigte mit Urteil SST.2025.117 vom 01.12.2025 den Schuldspruch wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB, senkte die Sanktion auf eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 40.- (Probezeit 3 Jahre) plus Verbindungsbusse von CHF 1'800.- und sah gestützt auf die Härtefallklausel Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung ab. Gemäss Zwei-Ebenen-Prinzip bilden die Datenbankfelder die Werte der Vorinstanz ab.