Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 22.08.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt
Opferalter: nicht bekannt
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Gerichtsurteil Analyse 1. Extrahierte Daten: Fall nr: DG240012 Gericht: Bezirksgericht Hinwil Urteilsdatum: 22.08.2024 Kanton: ZH Hauptdelikt: Schändung (Art. 191 aStGB) Tatmittel: Finger (Eindringen in Vagina) mehrfache Tatbegehung?: Nein Täter-Opfer-Beziehung: Beziehung unbekannt Opferalter: nicht bekannt Sexuelle Vorerfahrung des Opfers?: unbekannt Deliktsdauer bekannt?: Ja Deliktsdauer Hauptdelikt (min): nicht bekannt Anzahl Vollendungen Hauptdelikt: 1 Deliktsperiode Hauptdelikt: Nicht zutreffend weitere Sexualdelikte: Nein Nebenverurteilungsscore: 2 (für rechtswidrigen Aufenthalt, Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG als Verbrechen) Geschlecht: männlich Nationalität: Ausländer/Ausländerin (portugiesisch) Vorbestraft: Ja Einschlägig vorbestraft: Ja (betreffend AIG-Widerhandlung) Besonderheiten: Alkohol- und Müdigkeitsenthemmung (leicht verschuldensmindernd); spontane Tat ohne Planung (geringe kriminelle Energie); Obergericht war durch das Verschlechterungsverbot gebunden. Hauptsanktion: Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe in Monaten: 20 Anzahl Tagessätze: 70 Vollzug: bedingt (für Freiheitsstrafe) / unbedingt (für Geldstrafe) Verfahrensart: ordentlich 2. Zusammenfassung Vorwurf und Strafzumessung: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Hinwil der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB, des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Die Schändung erfolgte, indem der Beschuldigte einen Finger in die Vagina der Privatklägerin einführte und bewegte, während diese aufgrund von Trunkenheit, Ketaminwirkung und Tiefschlaf widerstandsunfähig war. Zudem wurde der bedingte Vollzug einer früheren Geldstrafe widerrufen. Strafzumessung der Vorinstanz: Das Bezirksgericht Hinwil stufte die objektive Tatschwere der Schändung als "noch leicht" ein. Es berücksichtigte zugunsten des Beschuldigten, dass die Handlung von kurzer Dauer war, "sanft" und ohne Gewaltanwendung erfolgte und der Beschuldigte den Zustand der Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selbst herbeigeführt hatte. Subjektiv handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Lust, jedoch spontan und ungeplant. Alkohol- und Müdigkeitsenthemmung wirkten leicht verschuldensmindernd. Daraus resultierte ein "leichtes Tatverschulden". Als Sanktion verhängte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten, deren Vollzug bedingt auf 3 Jahre aufgeschoben wurde. Weiter wurde eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.– unbedingt ausgesprochen sowie eine Busse von Fr. 200.–. Die frühere bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wurde widerrufen, da der Beschuldigte während der Probezeit erneut delinquiert hatte. Von 38 Tagen Untersuchungshaft wurden 36 Tage an die Freiheitsstrafe und 2 Tage an die Geldstrafe angerechnet. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet, da die Schändung eine Katalogtat nach Art. 66a StGB darstellt und kein schwerer Härtefall festgestellt wurde. Erwägungen und Abweichungen des Obergerichts: Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Hinwil, da diese nicht angefochten wurden. Bezüglich der Strafzumessung für die Schändung stimmte das Obergericht der Vorinstanz im Ergebnis des "noch leichten objektiven Tatverschuldens" zu. Es widersprach jedoch explizit mehreren entlastenden Faktoren, die von der Vorinstanz herangezogen wurden: Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Dauer eines sexuellen Angriffs ohne Auswirkung auf die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts. Auch die Beschreibung der Handlung als "sanft" und ohne Gewaltanwendung wurde als unzutreffend kritisiert, da es sich um einen starken Eingriff handelte. Ebenso wenig dürften dem Beschuldigten Umstände zugutegehalten werden, die lediglich verhinderten, dass weitere oder schwerere Delikte begangen wurden (z.B. sofortiges Aufhören bei Erwachen des Opfers, oder nicht selbst das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit). Trotz dieser Korrekturen an der Verschuldensbewertung konnte das Obergericht die Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für die Schändung aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht erhöhen. Es befand diese Strafe im Ergebnis als angemessen.

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