Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Zürich
Urteilsdatum: 17.11.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 201
Deliktsperiode: 1460 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Elternteil/Kind
Opferalter: Unter 6 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a191, Schändung, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 180 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten A._____ schuldig einer Vielzahl schwerwiegender Sexualdelikte, die sich über einen Zeitraum von rund 15 Jahren erstreckten. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die in weiten Teilen Freisprüche erteilt hatte, wurde A._____ wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 aStGB), mehrfacher Schändung (Art. 191 aStGB) und mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) zum Nachteil seiner leiblichen Tochter (Privatklägerin 1) verurteilt. Die Taten begannen, als die Tochter etwa 4 Jahre alt war, und umfassten orale Penetrationen (Alter 4-6), beischlafsähnliche Handlungen zwischen den Oberschenkeln (Alter 6-13, wöchentlich) sowie ab dem Alter von 15 Jahren wöchentliche anale Penetrationen, die bis zu ihrem 19. Lebensjahr andauerten. Die Tatmittel umfassten psychischen Druck, Drohungen (u.a. mit Tötung von Tochter, Mutter und Bruder) und physische Gewalt, wobei der Beschuldigte die patriarchale Gewaltstruktur innerhalb der Familie ausnutzte und seine Tochter gezielt manipulierte und gefügig machte. Zudem wurde der Beschuldigte der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) zum Nachteil seiner Ehefrau (Privatklägerin 2) schuldig gesprochen. Dieser Vorfall ereignete sich im Mai 2015, als er seine Ehefrau kurz nach dem Tod ihrer Mutter, in einer physisch und emotional geschwächten Verfassung, gewaltsam zu Analverkehr nötigte. Ein Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) gegenüber drei weiteren Frauen blieb unangefochten und damit rechtskräftig. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Obergericht wandte für die Strafzumessung das zum Tatzeitpunkt geltende Recht an, da die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts nicht milder für den Täter gewesen wäre. Aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen Verknüpfung der Delikte über 15 Jahre hinweg bildete das Gericht Tatgruppen und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe, da Geldstrafen angesichts der "hartnäckigen Delinquenz, seinem abnormen Charakter und seiner perversen Sexualität" als unzureichend erachtet wurden. Für die Einsatzstrafe setzte das Gericht die mehrfache sexuelle Nötigung der Tochter (Anklageziffern 3 und 4, die analen Penetrationen im Alter von 15-19 Jahren) mit 12 Jahren Freiheitsstrafe an. Erschwerend wirkten sich dabei die schiere Anzahl der Vorfälle, der lange Zeitraum, die damit verbundenen physischen und psychischen Schmerzen, die Täter-Opfer-Beziehung (Tochter) mit hoher krimineller Energie und Empathielosigkeit, die systematische Konditionierung der Tochter und die Degradierung zum "willenlosen Sexualspielzeug" aus. Die Einsatzstrafe wurde anschliessend durch Anwendung des Asperationsprinzips um weitere Taten erhöht: plus 3 Jahre für die mehrfache sexuelle Nötigung (Anklageziffer 2a, interkrurale Handlungen) der Tochter. plus 4 Jahre für die mehrfache Schändung (Anklageziffer 2a) der Tochter. plus 3 Monate für die erste Schändung (Anklageziffer 1, orale Handlungen) der Tochter und weitere 3 Monate für die zwei weiteren Übergriffe dieser Kategorie. plus 21 Monate für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklageziffern 1, 2a und 3) der Tochter. plus 20 Monate für die sexuelle Nötigung der Ehefrau. Obwohl die rechnerische Summe der Einzelstrafen nach dem Asperationsprinzip bei fast 23 Jahren gelegen hätte, wurde die Gesamtstrafe auf das gesetzliche Höchstmass von 15 Jahren Freiheitsstrafe festgesetzt. Eine bedingte oder teilbedingte Vollzugsform war bei dieser Strafhöhe nicht möglich, weshalb der Vollzug unbedingt angeordnet wurde. Die bereits erstandene Haft von 606 Tagen wurde angerechnet. Eine vom Bezirksgericht verhängte Busse von Fr. 1'000.00 blieb bestehen. Ein Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Tochter wurde mangels konkreter Gefahr nicht angeordnet, da sich der Beschuldigte ins Ausland abgemeldet hatte und ohnehin eine lange Haftstrafe verbüssen muss. Unterschiede zur Vorinstanz: Das Obergericht gelangte bezüglich der Strafzumessung zu grundlegend anderen Ergebnissen als die Vorinstanz. Das Bezirksgericht Uster hatte den Beschuldigten in Bezug auf die schwerwiegenden Sexualdelikte an seiner Tochter freigesprochen und ihn lediglich wegen sexueller Nötigung seiner Ehefrau sowie mehrfacher sexueller Belästigung an weiteren Frauen schuldig gesprochen. Dies führte zu einer Freiheitsstrafe von lediglich 24 Monaten, deren Vollzug bedingt ausgesprochen wurde, sowie einer Busse von Fr. 1'000.00. Das Obergericht hob die Freisprüche für die Sexualdelikte an der Tochter auf und verurteilte den Beschuldigten zu einer 15-jährigen unbedingten Freiheitsstrafe. Entsprechend wurde auch der Genugtuungsanspruch der Tochter, der von der Vorinstanz abgewiesen wurde, gutgeheissen und ihr Fr. 100'000.00 zugesprochen, während das Schadensersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen wurde. Die Genugtuung für die Ehefrau in Höhe von Fr. 8'000.00 wurde bestätigt. Die Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens wurde aufgrund der erheblichen Änderungen im Schuldspruch zu Lasten des Beschuldigten angepasst (3/4 statt 1/4).

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