Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 149 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde vom Bezirksgericht Dietikon der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) als Hauptdelikt, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Gehilfenschaft zum Betrug sowie einer Vielzahl weiterer Delikte schuldig gesprochen. Die Liste der Verurteilungen umfasst insgesamt 19 verschiedene Straftatbestände, darunter einfache Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrzeugs, Fahren in fahrunfähigem Zustand und ohne Berechtigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden, Vergehens gegen das Waffengesetz, Nötigung, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung, Tätlichkeiten und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Die schwerwiegendsten Vorwürfe betrafen die mehrfache sexuelle Nötigung und Gefährdung des Lebens zulasten der Privatklägerin 1, seiner damaligen Lebenspartnerin. Die Taten ereigneten sich im Zeitraum von Ende 2022 bis Anfang 2023 und umfassten unter anderem die sexuelle Nötigung durch anale Penetration, Fixierung an einem Heizkörper, Ausnutzung körperlicher Überlegenheit und Missachtung des ausdrücklichen Widerstands des Opfers. Zudem würgte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mehrfach, wodurch diese kurzzeitig das Bewusstsein verlor oder kurz davor stand. Er verübte auch über Stunden andauernde körperliche Misshandlungen an ihr. Der Beschuldigte bestritt die schwerwiegenderen Vorwürfe oder schilderte abweichende Sachverhalte, die das Gericht als unglaubhaft und konstruiert bewertete. Die Aussagen der Privatklägerinnen wurden trotz punktueller Ungenauigkeiten und Erinnerungslücken als glaubhaft beurteilt, insbesondere aufgrund ihrer Authentizität, des fehlenden Belastungswillens und der Stützung durch objektive Beweismittel (Fotodokumentationen, medizinische Gutachten, Chatnachrichten). Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Das Gericht legte als schwerstes Delikt die mehrfache sexuelle Nötigung zugrunde und bildete eine Einsatzstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe. Nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 StGB) wurde die Strafe für die weiteren Delikte schrittweise erhöht. Strafschärfend wirkten sich insbesondere aus: Objektive Tatschwere: Die sexuelle Nötigung wurde als schwerstmögliche Variante bewertet, insbesondere durch anale Penetration, Fesselung, Ausnutzung körperlicher Überlegenheit und des Vertrauensverhältnisses in einer Partnerschaft. Die Gefährdung des Lebens durch zweifache Würgeakte mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit sowie die rohe und demütigende zehnstündige Misshandlung der wehrlosen Privatklägerin 1 fielen ebenfalls stark ins Gewicht. Weitere Delikte wie die Nötigung (Klebeband um den Kopf) und die Verletzung des Privatbereichs (Filmung und Weiterleitung sexueller Handlungen) wurden ebenfalls als gravierend eingestuft. Subjektives Verschulden: Der Beschuldigte handelte bei der Mehrzahl der Delikte mit direktem Vorsatz, was keine Verschuldensrelativierung zuliess. Täterkomponente: Das schwierige Vorleben und das jugendliche Alter bei den ersten Delikten wurden als strafmildernd gewertet. Demgegenüber wirkten sich die drei (teilweise) einschlägigen und unbedingt ausgesprochenen Vorstrafen straferhöhend aus. Besonders schwer wog seine Uneinsichtigkeit und die Tatsache, dass er selbst während laufender Untersuchungsverfahren und nach erfahrener Untersuchungshaft erneut straffällig wurde, was seine Unbelehrbarkeit und mangelnde Rechtsstaatstreue belegt. Die Geständnisse waren nur partiell, bezogen sich meist auf weniger schwerwiegende oder bereits bewiesene Sachverhalte und wurden oft erst spät im Verfahren abgelegt, was auf prozesstaktische Motivation hindeutete. Eine geringfügige Minderung der Schuldfähigkeit wurde lediglich für das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Dossier 4) aufgrund von Alkohol- und Cannabiseinfluss angenommen. Resultat der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Komponenten kam das Gericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 149 Monaten (12 Jahre und 5 Monate). Diese wurde als Zusatzstrafe zu einer bereits rechtskräftigen Jugendstrafrecht-Verurteilung festgesetzt. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je CHF 30.– (ebenfalls unbedingt vollziehbar und als Zusatzstrafe zu einem weiteren Strafbefehl) sowie eine Busse von CHF 720.– (mit 24 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung) ausgesprochen.