Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 30.01.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, an einem nicht näher bestimmbaren Tag zwischen dem 7. und 20. Dezember 2013 in Zürich eine damals knapp 14-jährige Privatklägerin im Rahmen eines ersten "Dates" sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft legte dar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach anfänglich einvernehmlichen Küssen gegen ihren Willen intensiver geküsst, ihre Hand mehrfach an seinen Schritt geführt und seine Hand dann über und unter ihrer Kleidung in ihren Intimbereich (Vulva, vaginal) eingeführt habe. Trotz ihrer Abwehrversuche (Wegdrehen des Kopfes, Wegziehen der Hand, Versuche, sich zu distanzieren) habe er sie am Handgelenk festgehalten und in seinen Wagen gebracht. Dort habe er ihr die Hose und Unterhose heruntergezogen, sie bäuchlings auf die Rückbank gelegt und vaginal von hinten penetriert. Kurz vor dem Samenerguss habe er sie auf den Rücken gedreht und auf ihren Bauch ejakuliert. Die Privatklägerin sei währenddessen in Schockstarre gewesen und unfähig, sich zu wehren. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die fehlende Zustimmung und das kindliche Alter der Privatklägerin (unter 16 Jahre) zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen zu haben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung: Die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich) sprach den Beschuldigten der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB) sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Der Vollzug wurde im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben (teilbedingt), wobei 8 Monate unbedingt zu vollziehen sind und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche und die rechtliche Würdigung der Taten. Es betonte die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin E._____, welche die Täterschaft des Beschuldigten zweifelsfrei belegten. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nachvollziehbar identifizieren konnte und ihre Schilderungen detailreich, erlebnisbasiert und emotional authentisch waren. Bezüglich der Strafzumessung gelangte das Obergericht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der als angemessen erachteten Strafe, musste sich aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) an die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe halten: Einsatzstrafe für Vergewaltigung: Das Obergericht erachtete eine Einsatzstrafe von 40 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, basierend auf dem mittelschweren objektiven Tatverschulden (erniedrigende Weise, Schmerzen, Ausnutzen von Vertrauen und Unerfahrenheit, ausweglose Situation) und den egoistischen Motiven des Beschuldigten. Asperation für sexuelle Handlungen mit Kind: Für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Zungenküsse, Berührungen im Intimbereich, vaginale Einführung des Fingers und erzwungener Geschlechtsverkehr) erachtete das Obergericht eine Asperation von weiteren 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, unter Berücksichtigung des erheblichen Altersunterschieds und der erheblichen Störung der altersadäquaten Entwicklung des Opfers. Dies führte zu einer vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe von 50 Monaten. Täterkomponente und Besonderheiten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seine nicht einschlägigen Vorstrafen wurden als strafzumessungsneutral bewertet. Ein Geständnis oder Reue lagen nicht vor. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Das Obergericht berücksichtigte die lange Dauer seit der Tatbegehung (bald 12 Jahre) strafmindernd um sechs Monate. Resultierende angemessene Strafe: Nach Abzug dieser Strafminderung resultierte eine vom Obergericht als angemessen erachtete Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Abweichung vom vorinstanzlichen Ergebnis und deren Begründung: Obwohl das Obergericht eine Strafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet hätte, konnte es diese nicht aussprechen. Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung eingelegt hatte, sondern die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte, musste das Obergericht das Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius") gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO beachten. Es durfte die vom Bezirksgericht verhängte Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Daher bestätigte das Obergericht die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Vollzug der Strafe: Der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe (28 Monate aufgeschoben, 8 Monate unbedingt zu vollziehen) sowie die Probezeit von 2 Jahren wurden ebenfalls bestätigt. Das Obergericht merkte an, dass der unbedingt vollziehbare Teil von acht Monaten angesichts des Verschuldens und der Art der Delikte "eher wohlwollend" sei, bestätigte ihn aber wiederum unter Einhaltung des Verschlechterungsverbots. Es wurde eine günstige Legalprognose für den Beschuldigten attestiert, da er in stabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebe und seine früheren Delikte geringfügig und nicht einschlägig waren.

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