Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate
Vollzug: unbedingt
Komplexe Schuldfähigkeitslage: Für Drohung (Art. 180 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), einfache Körperverletzung z.N. Privatklägerin 1 sowie Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) wurde der Beschuldigte gestützt auf forensisch-psychiatrisches Gutachten als vollständig schuldunfähig (Art. 19 Abs. 1 StGB) beurteilt - Tatbestandserfüllung wird gerichtlich festgestellt, aber keine Strafe ausgesprochen (kein Schuldspruch i.e.S., daher nicht im deliktsscore_uebrige_delikte gezählt). Für die sexuelle Nötigung sowie die einfache Körperverletzung z.N. Privatkläger 2 (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, +1 Punkt Vergehen) bestand nur eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) - diesbezüglich Schuldspruch und Strafe. Freiheitsstrafe von 15 Monaten (nur für sexuelle Nötigung) wird zugunsten einer stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB, einstweilen 2 Jahre) aufgeschoben (Art. 57 Abs. 2 StGB) - Vollzugsfrage der Freiheitsstrafe wurde deshalb explizit nicht materiell entschieden; vollzug-Feld hier als 'unbedingt' codiert, da kein bedingter/teilbedingter Aufschub gewährt wurde, sondern lediglich ein Aufschub zugunsten der Massnahme erfolgte. Die Geldstrafe (20 Tagessätze, für Körperverletzung z.N. Privatkläger 2) wird unbedingt vollzogen. Von einer Landesverweisung wurde trotz Katalogtat wegen schweren persönlichen Härtefalls (fehlende medizinische Versorgung im Heimatland) abgesehen.
Der Beschuldigte (geb. August 1995, Ausländer, seit 2004 in der Schweiz) wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen mehrerer Delikte zum Nachteil seiner Ex-Partnerin (Privatklägerin 1) sowie eines Mithäftlings (Privatkläger 2) angeklagt. Hintergrund ist eine beim Beschuldigten diagnostizierte, noch nicht näher spezifizierte Schizophrenie (ICD-10 F20.9) mit Verdacht auf Kokainabhängigkeit und schädlichen Cannabinoidgebrauch. Ende März 2024 nötigte der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zu Oralverkehr sowie manueller Befriedigung, indem er ihr die Rückgabe ihres Mobiltelefons verweigerte bzw. androhte, dieses wegzuwerfen (sexuelle Nötigung, aArt. 189 Abs. 1 StGB) - einmaliger Vorfall ohne Gewaltanwendung. Am 1. Mai 2024 würgte und schlug er die Privatklägerin 1 und forderte sie unter Drohungen auf, intime Bilder zu löschen (Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung); zudem beschimpfte er sie. Anfang/Mitte März 2024 bedrohte er sie mit einem Klappmesser (Drohung). Am 21. August 2024 schlug er im Rahmen eines Streits einen Mithäftling (Privatkläger 2) mit der Faust ins Gesicht (einfache Körperverletzung). Gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (Haupt- und Ergänzungsgutachten) ging das Gericht für Drohung, Gefährdung des Lebens, versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung z.N. Privatklägerin 1 sowie Beschimpfung von vollständiger, nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) aus; die Tatbestandserfüllung wurde zwar gerichtlich festgestellt, es erfolgte jedoch kein Schuldspruch und keine Bestrafung. Für die sexuelle Nötigung und die Körperverletzung z.N. Privatkläger 2 wurde hingegen nur eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) angenommen, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich schuldig gesprochen wurde. Das Gericht sprach eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten (unter Anrechnung von 420 Tagen Haft) für die sexuelle Nötigung sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.- für die Körperverletzung z.N. Privatkläger 2 aus. Zusätzlich wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen), einstweilen befristet auf 2 Jahre, angeordnet; der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu deren Gunsten aufgeschoben, die Geldstrafe wird vollzogen. Trotz Vorliegens einer Katalogtat (sexuelle Nötigung) wurde von einer obligatorischen wie auch fakultativen Landesverweisung abgesehen, da ein schwerer persönlicher Härtefall (u.a. fehlende medikamentöse Behandlungsmöglichkeit der Schizophrenie im Heimatland, rund 21-jähriger Aufenthalt und starke Integration in der Schweiz) bejaht wurde und die öffentlichen Interessen dem nicht überwogen. Der Beschuldigte wies eine Vorstrafe auf (Strafbefehl 2014 wegen Drohung und Hinderung einer Amtshandlung, Geldstrafe), die jedoch nicht einschlägig ist. Zudem wurde ein 5-jähriges Kontakt- und Rayonverbot (150m) betreffend die Privatklägerin 1 angeordnet sowie eine Genugtuung von CHF 6'000.- an die Privatklägerin 1 und CHF 1'000.- an den Privatkläger 2 zugesprochen.