Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung der Strafzumessung 1. Ausgangspunkt und Berufungsantrag Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu 22 Monaten Freiheitsstrafe (63 Tage Untersuchungshaft angerechnet) sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 120.–. Die Staatsanwaltschaft forderte in ihrer Berufung eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten und eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen à CHF 120.–. 2. Strafrechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen wurden korrekt dargelegt. Neu wird der Beschuldigte auch wegen Angriffs (Art. 134 StGB) verurteilt. Zudem ist das neue Sexualstrafrecht (seit 1. Juli 2024) nicht milder, weshalb das alte Recht angewandt wird. 3. Strafzumessung nach Delikten Die Strafe basiert auf der schwersten Tat, der Vergewaltigung (Art. 190 aStGB), mit einem Strafrahmen von 1 bis 10 Jahren. Vergewaltigung: Der Beschuldigte zwang das ihm zuvor nicht bekannte Opfer trotz verbalen Widerstands und Wegstossen zum unverhüteten Geschlechtsverkehr im Auto und hörte erst auf, nachdem er auf deren Bauch ejakuliert hat. Im Auto befanden sich zusätzlich zwei Kollegen des Beschuldigten. Er nutzte ihre körperliche Unterlegenheit, ihre Alkoholisierung und die beengten Verhältnisse im Auto aus. Die Tat wurde nicht langfristig geplant, jedoch wurde die Gelegenheit bewusst ergriffen. Das objektive Verschulden wird als erheblich, aber nicht als besonders schwerwiegend eingestuft. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die Einsatzstrafe für dieses Delikt beträgt 40 Monate. Angriff (Art. 134 StGB): Der Beschuldigte trat und schlug einen betrunkenen Privatkläger, der schwere Verletzungen erlitt. Eventualvorsatz lag vor. Einsatzstrafe: 6 Monate (mit Asperationserhöhung +4 Monate). Weitere Delikte: Gewalt und Drohung gegen Behörden (Art. 285 StGB): Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Vergehen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG): Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Mehrfache Beschimpfung (Art. 177 StGB): Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB): Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 4. Gesamtstrafe und Vollzug Freiheitsstrafe: 46 Monate (63 Tage Untersuchungshaft angerechnet). Geldstrafe: 120 Tagessätze à CHF 100.–. Die Freiheitsstrafe ist unbedingt zu vollziehen. Die Geldstrafe wird mit einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben.