Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
Vorwurf: versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Cybergrooming). Der 34-jaehrige Beschuldigte nahm am 7. Mai 2024 ueber eine Webseite Kontakt zu einer angeblich 13-jaehrigen Nutzerin auf, die in Wahrheit ein verdeckter Polizeifahnder war. Er chattete ueber sexuelle Erfahrungen/Vorlieben, vereinbarte ein Treffen zwecks Vornahme sexueller Handlungen und fuhr am 8. Mai 2024 zum Treffpunkt, wo er verhaftet wurde. VORINSTANZ (Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, Urteil vom 2. Dezember 2024, GG240038): Schuldspruch wegen versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind; Geldstrafe 180 Tagessaetze zu Fr. 150.- (zwei TS durch Haft geleistet), bedingt, Probezeit 2 Jahre; lebenslaengliches Taetigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB); keine DNA-Probe. OBERGERICHT (SB250227, Urteil vom 30. Januar 2026): Auf die Hauptberufung der Staatsanwaltschaft (Antrag Freiheitsstrafe 10 Mte.) wurde mangels Berufungserklaerung nicht eingetreten. Auf Berufung des Beschuldigten FREISPRUCH: Der Beschuldigte blieb beim Zugriff in seinem einige Meter vom Treffpunkt entfernt geparkten Fahrzeug sitzen, stieg nicht aus und traf keine weiteren Anstalten. Da er die sexuellen Handlungen auf freiwilliger Basis vornehmen wollte, haette es nach BGE 131 IV 100 zusaetzlich eines vorbereitenden Gespraechs am Tatort bedurft; die Schwelle zum strafbaren Versuch (unmittelbares Ansetzen) war noch nicht ueberschritten - straflose Vorbereitungshandlung. Kostenauflage beider Instanzen auf die Gerichtskasse; keine Genugtuung (Verzicht). Erfasst wird hier - gemaess Datenbanklogik - die vorinstanzliche Verurteilung; der obergerichtliche Freispruch ist zu beachten.