Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 08.04.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen: 2
Deliktsperiode: 189 Tage
Deliktsdauer Einzeltat:
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
  • 189, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 156 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte griff in zwei unabhängigen Fällen fremde Frauen überraschend von hinten an, würgte sie, bedrohte sie mit dem Tod und vergewaltigte sie mehrfach vaginal, oral sowie anal, wobei er ein Opfer mit Faustschlägen ins Gesicht malträtierte und das andere mit einem Küchenmesser bedrohte (Quetsch-Risswunde, Gesichtshämatome, schwere Traumatisierung).

Zusammenfassung

Anklage und Sachverhalt: Dem rumänischen Staatsangehörigen wurde vorgeworfen, innerhalb eines halben Jahres im Zürcher Oberland zwei wildfremde Frauen überraschend überfallen und schwer misshandelt sowie vergewaltigt zu haben. Im ersten Vorfall (Dossier 2, 21. August 2022) griff er die Privatklägerin 2 nachts auf dem Nachhauseweg unvermittelt von hinten an, schlug ihr mehrfach mit voller Wucht die Fäuste ins Gesicht und gegen die Nase, warf sie in eine angrenzende Wiese und bedrohte sie mit den Worten, sie solle still sein, sonst bringe er sie um. Trotz ihres Flehens und Weinens vollzog er in nicht näher bekannter Reihenfolge an ihr mindestens zweimal den vaginalen Geschlechtsverkehr und führte seinen Penis in ihren Mund sowie in ihren Anus ein. Als sie sich wehrte, schlug er erneut heftig mit den Fäusten auf ihren Kopf ein und hielt ihr Mund und Nase zu, sodass das Opfer Todesangst erlitt und erst das Nahen einer Gruppe von Passanten den Täter zur Flucht veranlasste. Im zweiten Vorfall (Dossier 1, 26. Februar 2023) überfiel er die spazierende Privatklägerin 1 tagsüber von hinten im Wald, nahm sie in den Würgegriff und hielt ihr ein Küchenmesser (Klingenlänge mindestens 8 cm) vors Gesicht, wobei er ihr mehrfach mit dem Tod drohte. Er drängte sie in ein Waldstück, nötigte sie zur Berührung seines Penis (Dauer ca. 3 Sekunden), verlangte vergeblich Oralverkehr, fasste ihr ans Gesäss und drang schliesslich mit seinem erigierten Glied mindestens 5 cm in ihre Vagina ein. Die Privatklägerin 2 erlitt eine Quetsch-Risswunde an der Augenbraue, multiple Blutergüsse und Schwellungen an beiden Gesichtshälften und Augen sowie anhaltende Traumata; die Privatklägerin 1 trug massive psychische Belastungen davon. Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (8. April 2025): Das Bezirksgericht Hinwil (Geschäfts-Nr. DG240031-E / U02) sprach den Beschuldigten schuldig der mehrfachen qualifizierten Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB), der mehrfachen, teilweise versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aStGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des qualifizierten sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB) sowie der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren (unter Anrechnung von 773 Tagen erstandener Polizeihaft und vorzeitigen Strafvollzugs). Zudem ordnete das Gericht eine Landesverweisung von 15 Jahren gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b und h StGB an (ohne SIS-Ausschreibung). Von der Anordnung einer Verwahrung sah das Gericht ab. Den Privatklägerinnen wurden Genugtuungssummen von CHF 25'000 (Privatklägerin 1) und CHF 35'000 (Privatklägerin 2) je zzgl. 5 % Zins zugesprochen und die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten im Umfang von CHF 3'700.50 (Privatklägerin 2) bzw. dem Grundsatz nach (Privatklägerin 1) festgesetzt. Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft verlangte eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren, eine 15-jährige Landesverweisung sowie die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Die amtliche Verteidigung beantragte Freisprüche von den Qualifikationen der Sexualdelikte sowie von der versuchten schweren Körperverletzung, Schuldsprüche wegen einfacher mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung, eine Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren, eine 5-jährige Landesverweisung und die Abweisung der Verwahrung. Strafzumessung: Das Gericht bestimmte die qualifizierte Vergewaltigung in Dossier 2 als schwerste Tat. Angesichts der rohen Gewalt, der Ausnutzung der physischen Überlegenheit, der ungeschützten Penetration und der Todesdrohungen gegen das Zufallsopfer, aber unter Berücksichtigung noch gravierenderer denkbarer Fälle im Rahmen des Strafrahmens von 3 bis 20 Jahren, setzte das Gericht eine Einsatzstrafe von 48 Monaten Freiheitsstrafe im unteren Strafdrittel fest. In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erhöhte das Gericht die Einsatzstrafe um: - 30 Monate für die qualifizierte Vergewaltigung in Dossier 1 (hypothetische Einzelstrafe 48 Monate), - je 24 Monate für die beiden qualifizierten sexuellen Nötigungen (oral und anal) in Dossier 2 (hypothetische Einzelstrafe je 48 Monate), - 9 Monate für die versuchte qualifizierte sexuelle Nötigung in Dossier 1 (hypothetische Einzelstrafe 18 Monate, halbiert wegen Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB), - 6 Monate für den qualifizierten sexuellen Übergriff in Dossier 1 (hypothetische Einzelstrafe 12 Monate Minimalstrafe), - 6 Monate für die versuchte schwere Körperverletzung in Dossier 2 (hypothetische Einzelstrafe 12 Monate, um ein Drittel gemindert wegen Versuchs und glücklicherweise ausgebliebener schwerer Dauerfolgen). Hieraus ergab sich eine tatangemessene hypothetische Gesamtstrafe von 147 Monaten (12 Jahre und 3 Monate) Freiheitsstrafe. Bei der Täterkomponente wurde eine verminderte Schuldfähigkeit verneint: Das forensisch-psychiatrische Gutachten stellte weder eine schwere psychische Störung noch eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit durch Alkohol- oder Drogenkonsum fest. Eine britische Vorstrafe wegen Manslaughter (Tötungsdelikt, 4 Jahre Freiheitsstrafe) wirkte sich erheblich straferhöhend aus. Ein Geständnisrabatt wurde nicht gewährt, weil der Beschuldigte die Taten erst nach Vorhalt von DNA-Treffern bruchstückhaft einräumte, die Schuld auf Substanzen abschob und keine echte Reue zeigte; lediglich die Anerkennung der Zivilforderungen und erste Zahlungen wurden im Sinne von Art. 48 lit. d StGB leicht strafmildernd gewürdigt. Gesamthaft erhöhte die Täterkomponente die Strafe um 9 Monate auf 156 Monate (13 Jahre) Freiheitsstrafe. Die Verwahrung (Art. 64 StGB) wurde als Ultima Ratio abgelehnt: Das Gutachten attestierte keine psychische Störung und lediglich eine langfristig mittelgradige Rückfallgefahr für Sexualdelikte sowie eine erhöhte Rückfallgefahr für Gewaltdelikte, womit die für eine Verwahrung erforderliche extrem hohe Gefährlichkeit nicht nachgewiesen war.

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