Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 280
Vollzug: bedingt
Nationalitaet im Urteil nicht festgestellt; Landesverweisung mangels Anwendbarkeit von Art. 66a StGB (Tat vor 1.10.2016) ohnehin nicht Thema, daher kein Indiz. Verfahren betreffend weiterer Vorwuerfe von der StA eingestellt (Verfuegung 13.3.2025).
Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur. Der Beschuldigte (zur Tatzeit erwachsener Turntrainer und Kaderfunktionaer im Geraeteturnen) nahm zwischen November 2012 und dem 16. Geburtstag der damals 15-jaehrigen Privatklaegerin (tt.mm.2013) mehrfach sexuelle Handlungen an ihr vor: zunaechst Kuesse/Zungenkuesse, dann Beruehren im Intimbereich mit Einfuehren mehrerer Finger in die Scheide, schliesslich mindestens viermal einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Er nutzte das ihm als Trainer und Verbandsfunktionaer entgegengebrachte Vertrauen und ein erhebliches Machtgefaelle aus. Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 aStGB; altes Recht als lex mitior). Strafzumessung: Einsatzstrafe fuer den ersten Geschlechtsverkehr 300 Tagessaetze (unteres Drittel des Strafrahmens), Asperation der weiteren Handlungen (hypothetische Einzelstrafen total 710 TS) auf 540 TS; Reduktion um 1/3 (180 TS) wegen vollstaendigem Gestaendnis von Beginn weg und um 60 TS wegen der seit den Taten verstrichenen Zeit (Art. 48 lit. e StGB, Verjaehrungsfrist zu mehr als 2/3 abgelaufen), ergibt 300 TS. Verbindungsbusse von Fr. 2000.- (Art. 42 Abs. 4 StGB) reduziert die Geldstrafe um 20 auf 280 Tagessaetze. Sanktion: Geldstrafe 280 Tagessaetze zu Fr. 120.- (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie Busse Fr. 2000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage). Keine Vorstrafen (Ersttaeter). Kein Taetigkeits-/Berufsverbot und kein Kontakt-/Rayonverbot (Art. 67 Abs. 3, Art. 67b StGB zur Tatzeit noch nicht in Kraft, Rueckwirkungsverbot). Zivil: Schadenersatz dem Grundsatz nach bejaht, Hoehe auf Zivilweg verwiesen; Genugtuung Fr. 4000.- nebst 5% Zins seit 1.1.2013.