Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 22 Monate
Vollzug: bedingt
Vorinstanz: Bezirksgericht Dielsdorf, 6. Dezember 2023 (DG230009). Schuldsprueche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie mehrfachen Vergehens gegen das BetmG (Art. 19bis BetmG). Der damals ca. 40-jaehrige Beschuldigte unterhielt mit der zu Beginn rund 14 1/2-jaehrigen Privatklaegerin eine reale (Liebes-)Beziehung. Erste Tatgruppe (Fruehling 2022, ca. 3 Wochen): Zungenkuesse und Anfassen an Bruesten/Scheide. Zweite Tatgruppe (Mai 2022 bis Januar 2023): regelmaessiger, ca. woechentlicher, einvernehmlicher Geschlechtsverkehr - hierauf stuetzte die Vorinstanz die Einsatzstrafe (hypothetisch 28 Mte). Die Handlungen waren einvernehmlich (Initiative teils von der Privatklaegerin), aber wegen Unterschreitung des Schutzalters von 16 Jahren strafbar; erschwerend u.a. Verzicht auf Praeservative. BetmG: Der Beschuldigte stellte der Privatklaegerin in seiner Wohnung Marihuana zur Verfuegung (Dez. 2022 - Jan. 2023). Vorinstanzliche Strafe: 22 Monate Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit 2 J., 311 Tage Haft angerechnet) sowie 80 Tagessaetze Geldstrafe zu Fr. 30 (bedingt, Probezeit 2 J.); zudem lebenslaengliches Taetigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). Geldstrafe fuer BetmG-Delikt separat wegen fehlenden Zusammenhangs; Geständnisrabatt (frühes Geständnis). Obergericht (SB240507, 29. Oktober 2025): Nur die Staatsanwaltschaft hatte Berufung erhoben und 5 Jahre Freiheitsstrafe verlangt; die Berufung wurde abgewiesen und die vorinstanzliche Strafe (22 Mte FS bedingt + 80 TS Geldstrafe bedingt) vollumfaenglich bestaetigt.