Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der 22-jaehrige Beschuldigte (somalischer Staatsangehoeriger, vorlaeufig aufgenommen) vollzog am 10. Juni 2023 an seinem Wohnort den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der am tt.mm.2009 geborenen, im Tatzeitpunkt 14-jaehrigen Geschaedigten. Die beiden hatten sich ueber Social Media kennengelernt und ueber Chat Kontakt gehabt; das Treffen und der Geschlechtsverkehr wurden von der Geschaedigten initiiert. Das Gericht erachtete den objektiven wie den (eventualvorsaetzlichen) subjektiven Tatbestand als erfuellt: Der Beschuldigte hatte gemaess Chatverlauf mehrfach vom Alter der Geschaedigten (14 Jahre) und von der Illegalitaet erfahren und nahm die Tatbestandsverwirklichung in Kauf; ein Verbotsirrtum wurde verneint. Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Tatschwere gerade noch leicht bis mittel (Geschlechtsverkehr als schwerer Eingriff, aber einmalig, sexuell reife 14-Jaehrige, von ihr initiiert), Taeterkomponente neutral (nicht vorbestraft). Einsatz-/Gesamtstrafe: Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt bei 2 Jahren Probezeit, 3 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Zusaetzlich obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren (kein Haertefall) mit Ausschreibung im SIS sowie lebenslaengliches Taetigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB. Erstinstanzliches Urteil des Einzelgerichts.