Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 17.09.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • keine Besonderheit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Der Beschuldigte fuhr die Privatklägerin in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni 2023 als Uber-Fahrer vom Bahnhof zu ihrem Wohnort. Die Privatklägerin war nach einem Firmenanlass stark alkoholisiert (rückgerechnet mind. 0,8 Promille) und müde und lag sich im Halbschlaf/Dämmerzustand befindend auf der Rückbank. Der Beschuldigte fuhr ihr mit der Hand über die Brüste und unter den Rock in den Intimbereich, bewegte seinen Finger an ihrer Klitoris und drang vaginal mit mindestens einem Finger in sie ein. Aufgrund ihres alkohol- und müdigkeitsbedingten Zustands war die Privatklägerin widerstandsunfähig; sie drehte sich weg und sagte mehrfach Nein, konnte sich aber körperlich nicht wehren. Die Vorinstanz (Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, 17.9.2024, DG240013) sprach den Beschuldigten der Schändung (aArt. 191 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren; auf eine Landesverweisung wurde verzichtet. Genugtuung von Fr. 4000.- und grundsätzliche Schadenersatzpflicht. Nur der Beschuldigte erhob Berufung (Freispruch-Antrag). Das Obergericht (SB250114, 17.12.2025) bestätigte den Schuldspruch und die Strafe vollumfänglich (Widerstandsunfähigkeit durch Kombination von Alkohol und Müdigkeit bejaht, Eventualvorsatz). Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) galt, da nur der Beschuldigte appellierte. Im Berufungsverfahren zeigte sich, dass der Beschuldigte bereits seit Mai 2023 Schweizer Bürger ist; das Rubrum wurde angepasst. Einzige Vorstrafe: Vergehen gegen das SVG (unzulässiges Ausführen von Lernfahrten), rund 10 Jahre zurückliegend, nicht einschlägig.

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