Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Hinwil
Urteilsdatum: 26.11.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode:
Deliktsdauer Einzeltat:
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Bemerkungen

Verdeckte Fahndung im Internet (§ 32d PolG/ZH, Art. 298a ff. StPO). Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB).

Zusammenfassung

Anklage: Versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). Sachverhalt: Der Beschuldigte schaltete ein Online-Inserat für sexuelle Dienstleistungen. Ein verdeckter Fahnder der Kantonspolizei Zürich kontaktierte ihn unter der Identität des 13-jährigen Mädchens "C._____". Trotz Kenntnis des Kindesalters vereinbarte der Beschuldigte ein Treffen an einem Parkplatz in D._____ und bot Fr. 80.– fürs Zuschauen beim Onanieren sowie Fr. 130.– fürs "Helfen" an. Er erschien am vereinbarten Treffpunkt. Rechtliche Würdigung & Verfahren: Die Einwände der Verteidigung bezüglich Beweisverwertungsverbot und Provokation eines Tatentschlusses wurden verworfen. Die verdeckte Kontaktaufnahme war gestützt auf § 32d PolG/ZH und Art. 298a ff. StPO rechtmässig. Der Tatentschluss/Vorsatz lag vor. Das Eintreffen am Treffpunkt überschritt die Versuchsschwelle. In dubio pro reo wurde zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass er beim Anblick des realen Kindes vor Ort vom Tatplan abgerückt wäre (unvollendeter Versuch). Strafzumessung & Sanktion: Objektives Verschulden bei gedachter Vollendung eher leicht (Zuschauen/Helfen beim Onanieren, erheblicher Altersunterschied). Einsatzstrafe 210 Strafeinheiten. Wegen unvollendeten Versuchs Reduktion auf 150 Strafeinheiten. Täterkomponente neutral (keine Vorstrafen, Geständnis betraf nur äusseren Sachverhalt). Ausfällung einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.– (total Fr. 15'000.–) bei bedingtem Vollzug (2 Jahre Probezeit). Anrechnung von 1 Tag U-Haft. Nebensanktionen & Massnahmen: Lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet (kein besonders leichter Fall i.S.v. Abs. 4bis, Vorliegen von Bezügen zu Pädophilie wegen freizügiger Kinderfotos auf der SSD). Einziehung und Vernichtung der SSD/Marihuana sowie Einziehung von Fr. 180.– Bargeld zur Kostendeckung. Anordnung der DNA-Profilerstellung.

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