Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 18.02.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich
Tatmittel: einvernehmlich
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: entfernt verwandt
Opferalter: Unter 14 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • keine Besonderheit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 26 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Anklage / Sachverhalt: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Sommer 2023 seine 10-jährige Halbschwester sexuell missbraucht zu haben (aArt. 187 StGB; Dossier 1). Weiter wurden ihm einfache Körperverletzung (Biss an die Stirn der Stiefmutter/Privatklägerin 2; Dossier 2), Tätlichkeiten (Dossier 3) sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen ohne Berechtigung (Dossier 4) zur Last gelegt. Vorinstanzliches Urteil (Bezirksgericht Bülach vom 18. Februar 2025, DG240050): Das Bezirksgericht Bülach sprach den Beschuldigten der sexuellen Handlungen mit Kindern (aArt. 187 StGB), der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 u 2 SVG), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) und der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig. Sanktion: 26 Monate Freiheitsstrafe (Vollzug im Umfang von 16 Monaten bedingt aufgeschoben, Probezeit 4 Jahre, 10 Monate unbedingt vollzogen) und Busse von Fr. 300.-. Zudem Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen, lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB) und 8 Jahre Landesverweisung (Art. 66a StGB). Erwägungen & Berufungsurteil des Obergerichts (SB250214 vom 1. April 2026): 1. Das Verfahren hinsichtlich Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Berechtigung (Dossier 4) wurde wegen 'ne bis in idem' (Verbot der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 StPO) eingestellt, da der identische Sachverhalt bereits mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2023 rechtskräftig geahndet worden war. 2. Schuldpunkt Sexualdelikt (Dossier 1): Das Obergericht befand die Aussagen des Opfers (Halbschwester) als vage, detailarm, inkonstant und in wesentlichen Punkten (Handlungsablauf, Positionen, Ejakulation) widersprüchlich sowie aggraviert gegenüber der Erstaussage. Nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen. 3. Schuldpunkt Tätlichkeiten (Dossier 3): Ebenfalls Freispruch mangels glaubhafter Aussagen. 4. Rechtskräftig blieb somit einzig der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Dossier 2). 5. Strafe & Massnahmen des Obergerichts: Bestrafung mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, vollumfänglich bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Anrechnung von 64 Tagen Untersuchungshaft. Widerruf der bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Absehen von Landesverweisung, Tätigkeitsverbot und DNA-Profil-Erstellung.

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