Fall DG240119-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 15.05.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Hauptdelikt: a191, Schändung, altrechtlich
Tatmittel: Widerstandsunfähigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen: –
Deliktsperiode: –
Deliktsdauer Einzeltat: –
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate (1 Jahr 10 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach gemeinsamem Ausgang missbrauchte der Beschuldigte frühmorgens eine schlafende Zufallsbekanntschaft durch ungeschützten Vaginalverkehr von hinten, obwohl sie beim Erwachen versuchte ihn abzuwehren.

Zusammenfassung

Anklage / Sachverhalt: Dem Beschuldigten A._____ (Staatsangehöriger von Mali, geb. 1996, in der Schweiz seit 2016) wurde vorgeworfen, am 27. Januar 2024 um ca. 06:45 Uhr in Zürich die schlafende Privatklägerin B._____, die er erst am selben Morgen im Ausgang kennengelernt hatte, mehrfach sexuell bedrängt und missbraucht zu haben. Er berührte sie an den Brüsten und der Vulva und drang schliesslich ungeschützt vaginal von hinten in sie ein, während sie schlief. Trotz zweimaligen Aufwachens und Abweisens liess er nicht ab. Schuldspruch & Rechtliche Würdigung: Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten der Schändung im Sinne von Art. 191 aStGB schuldig. Die Einzelakte bildeten eine räumlich und zeitlich enge Handlungseinheit auf einem einmaligen Tatentschluss, weshalb keine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Strafzumessung & Sanktion: - Tatkomponente / Einsatzstrafe: Das objektiv und subjektiv nicht mehr leichte Verschulden (direkter Vorsatz, egoistische Motivlage, ungeschützter Verkehr, Ausnützen des Schlafs) führte zu einer Einsatzstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. - Täterkomponente / Vorstrafen: Der Beschuldigte weist 2 nicht einschlägige Vorstrafen auf (rechtswidriger Aufenthalt AIG, Fälschung von Ausweisen / Fahren ohne Ausweis). Wegen der Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit wurde die Strafe um 1 Monat auf 22 Monate Freiheitsstrafe erhöht. - Hauptsanktion & Vollzug: Bestrafung mit 22 Monaten Freiheitsstrafe. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren (11 Tage Untersuchungshaft erstanden). Weitere Anordnungen / Berufungsausgang: - Widerruf: Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früher ausgefällten 90-tägigen Freiheitsstrafe wurde verzichtet. - Landesverweisung: Von der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) wurde gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wegen eines schweren persönlichen Härtefalls abgesehen (Schweizer Ehefrau und 2 gemeinsame Schweizer Kleinkinder, gelebte Familiengemeinschaft, Kindeswohl). - Kontakt- und Rayonverbot: Der Antrag der Privatklägerin auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots (Art. 67b StGB) wurde abgewiesen. Rechtsmittelentscheid (Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, SB250348 vom 17.04.2026): Auf Berufung der Staatsanwaltschaft (und Anschlussberufung des Beschuldigten) bestätigte das Obergericht den Schuldspruch der Schändung (Art. 191 aStGB), verschärfte die Sanktion jedoch von 22 auf 36 Monate Freiheitsstrafe. Das Obergericht erachtete das Tatverschulden wegen des krassen Vertrauensmissbrauchs, des ungeschützten Beischlafs an der schlafenden Geschädigten und der schweren psychischen Traumatisierung des Opfers als keineswegs leicht (Einsatzstrafe 33 Monate; Täterkomponente +3 Monate wegen zweier Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit). Der Vollzug wurde teilbedingt ausgestaltet (12 Monate vollziehbar, 24 Monate bedingt bei 3 Jahren Probezeit; 11 Tage Haft angerechnet). Zudem verneinte das Obergericht im Gegensatz zur Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB und ordnete eine obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren (Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB) nebst SIS-Ausschreibung an. Auf den Widerruf der 90-tägigen Vorstrafe wurde weiterhin verzichtet. Entscheid Obergericht: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB250348-O1.pdf

Bemerkungen

Rechtsmittelentscheid: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Geschäfts-Nr. SB250348 vom 17.04.2026. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Verschärfung der Freiheitsstrafe von 22 Monaten (bedingt) auf 36 Monate (teilbedingt: 12 Monate vollziehbar, 24 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB (Härtefall verneint). Verzicht auf Widerruf der 90-tägigen Vorstrafe bestätigt. Entscheid Obergericht: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/SB250348-O1.pdf

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