Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Andelfingen
Urteilsdatum: 02.03.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagessachverhalt: Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, sich am frühen Morgen des 26. April 2020 plötzlich bäuchlings auf die Geschädigte gelegt zu haben, nach- dem diese beim Aufräumen nach einem Grillfest hingefallen und rücklings auf dem Boden zum Liegen gekommen sei. Obwohl die Geschädigte ihm lautstark zu ver- stehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle und er aufhören solle, habe er ver- sucht, sie auf das Gesicht, den Hals und den Mund zu küssen. Die Geschädigte habe versucht, sich körperlich zur Wehr zu setzen, indem sie insbesondere ihre Daumen in seine Augen gedrückt habe. Dennoch sei es ihr nicht gelungen, sich vom auf ihr liegenden Beschuldigten zu befreien. Dieser habe stattdessen ent- gegnet, sie solle nicht so blöd tun sowie "komm schon", und sich seiner Hose und Unterhose gänzlich entledigt. Erst nachdem die Geschädigte dem Beschuldigten in den Hals oder das Gesicht gebissen habe, habe sie sich vom Beschuldigten be- freien können. Ihre Hosen und Unterhosen seien bis zu den Knien heruntergezogen gewesen, mutmasslich verursacht durch ihre Versuche, den Beschuldigten von sich wegzustossen bzw. unter ihm wegzurobben. Dies alles habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich getan zwecks Befriedigung seiner sexuellen Lüste mit dem Ziel, dadurch die Geschädigte gegen ihren offenkundigen Willen zur Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen zu nötigen. 3. Tatkomponente Objektive Tatschwere Der Beschuldigte nutzte seine körperliche Überlegenheit aus, setzte aber keine weiteren nötigenden Mittel ein. Kein erkennbarer Plan, keine Verletzungen beim Opfer. Beurteilung: gerade noch leichtes objektives Tatverschulden. Subjektive Tatschwere Direkter Vorsatz, sexuelle Motivation. Leichte Alkoholisierung wurde leicht strafmindernd berücksichtigt. Insgesamt leichtes Gesamtverschulden, das eine Einsatzstrafe von ca. 36 Monaten für das vollendete Delikt rechtfertigen würde. Versuchsstadium Der Rücktritt war nicht freiwillig (Art. 23 Abs. 1 StGB), da er durch die heftige Gegenwehr des Opfers erfolgte. Der Versuch führt zu einer Reduktion um 1/3, was eine Einsatzstrafe von 24 Monaten ergibt. 4. Täterkomponente Der Beschuldigte ist 30 Jahre selbständig tätig, lebt verschuldet (ca. Fr. 250'000.–), hat drei Kinder, keine Vorstrafen. Kein Geständnis, keine Reue – neutral zu bewerten. Leicht straferschwerend: neue einschlägige Delinquenz während des laufenden Verfahrens. 5. Verfahrensverzögerung Die Vorinstanz stellte den Entscheid erst über zwei Jahre nach der Hauptverhandlung zu – klarer Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot. Führt zu einem Abschlag von 7 Monaten auf die Einsatzstrafe.

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