Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 11.07.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 40 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Die Anklage wirft dem Beschuldigten hier vor, er habe in der Nacht zum 5. Oktober 2020 die Geschädigte B._____ im Casino D._____ (Liechtenstein) getroffen und sie dann an ihren Wohnort in E._____ gefahren. Als die Geschädigte B._____ den Beschuldigten nicht zu sich in die Wohnung habe einladen, sondern habe ausstei- gen wollen, habe der Beschuldigte sein Fahrzeug gewendet und sei schnell wieder losgefahren. Die Geschädigte B._____ habe so nicht aussteigen können. In der Folge sei der Beschuldigte mit der Geschädigten B._____ via Eglisau nach F._____ gefahren, obschon die Geschädigte ihn mehrfach gebeten habe, sie aussteigen und nach Hause gehen zu lassen. Während der rund 15 minütigen Fahrt habe die Geschädigte drei Mal versucht, aus dem Auto zu springen, was unmöglich gewesen sei, da der Beschuldigte zu schnell gefahren sei. Schliesslich habe der Beschul- digte das Fahrzeug in einem Wald angehalten. Als die Geschädigte B._____ dort mit ihrem Mobiltelefon die Polizei habe rufen wollen, habe der Beschuldigte ihr die- - 8 - ses aus der Hand gerissen und nicht mehr retourniert, obschon sie mehrfach darum gebeten habe. Zuvor, als die Geschädigte B._____ dem Beschuldigten an ihrem Wohnort mitgeteilt hatte, sie habe keine Absicht, ihn zu sich in ihre Wohnung zu nehmen, habe der Beschuldigte auf der soeben geschilderten Fahrt von ihr immer wieder verlangt, als Gegenleistung für den Abend mit ihm Sex zu haben. Der Be- schuldigte habe sich dabei so aggressiv und aufgebracht verhalten, dass die Ge- schädigte, die den Beschuldigten an besagtem Abend zum ersten Mal getroffen habe, aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie aufgrund der Tatsachen, dass sie mitten in der Nacht in einen Wald gebracht wurde und ihr das Mobiltelefon weggenommen wurde, habe befürchten müssen, der Beschuldigte werde ihr phy- sische Gewalt antun, komme sie seinen Forderungen nicht nach. Erst als die Ge- schädigte zu weinen begonnen und gefleht habe, der Beschuldigte solle sie aus dem Auto lassen, habe er schliesslich die Beifahrertür geöffnet und die Geschä- digte hinausgeschubst (Urk. 20 S. 2-4). 1. Versuchte sexuelle Nötigung Objektive Tatschwere: Keine körperliche Gewalt, aber erheblicher psychischer Zwang durch isolierende und kontrollierende Handlungen (Fahrt in abgelegenen Wald, faktisches Ausgeliefertsein). Sexualisierte Bedrängung (Öffnen der Hose) in beängstigender Lage. Subjektives Verschulden: Vorsätzliches, eigennütziges Handeln mit der Absicht, sich gegen den Willen der Geschädigten sexuell zu befriedigen. Keine Relativierung durch das subjektive Element. Einsatzstrafe: 24 Monate Freiheitsstrafe. Milderung: Versuch blieb unvollendet, weil Opfer sich wehrte und Täter daraufhin abließ. Reduktion um 6 Monate auf 18 Monate Freiheitsstrafe. 8. Täterkomponente Persönliche Verhältnisse: Neutral. Beruflich stabilisierend, keine aktuellen Schulden, Familienvater. Vorleben: Zwei Vorstrafen (einschlägig für Verkehrsdelikt), Straftaten während Probezeit und Strafuntersuchung = massiv straferhöhend. Nachtatverhalten: Neutral. Gesamtstraferhöhung: Freiheitsstrafe von 40 auf 50 Monate, Geldstrafe von 60 auf 80 Tagessätze.

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