Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgerichts Winterthur
Urteilsdatum: 06.04.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte:
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: Nein

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich, mehrfach
  • a197, Pornografie, altrechtlich
  • a190, Vergewaltigung, altrechtlich, versucht
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 51 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Der gerichtliche Strafzumessungsbeschluss umfasst mehrere schwerwiegende Sexualdelikte eines über 20 Jahre älteren Beschuldigten an einer jugendlichen Privatklägerin. Zentral ist die Vergewaltigung im Schlafzimmer, bei der das Opfer im Alter von 14–15 Jahren trotz eindeutiger Widerstände und Schmerzäußerungen zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde. Der Täter setzte physische Gewalt ein, ignorierte die Jungfräulichkeit des Opfers und riskierte bewusst Schwangerschaft oder Geschlechtskrankheiten. Das Gericht bewertete das objektive Verschulden als hoch und legte eine Einsatzstrafe von 48 Monaten fest, die aufgrund des Asperationsprinzips um 16 Monate erhöht wurde. Ebenfalls relevant ist die versuchte Vergewaltigung im Keller, bei der psychischer Druck ausgeübt wurde. Hier reduzierte sich die Strafe aufgrund des Versuchscharakters auf 24 Monate. Weiterhin wurden mehrfache sexuelle Nötigungen über drei Jahre hinweg gewürdigt, darunter beischlafähnliche Handlungen wie Oralverkehr und der Einsatz eines Vibrators. Der Beschuldigte nutzte seine Rolle als Vertrauensperson und die körperliche Unterlegenheit des Opfers systematisch aus. Die subjektive Tatschwere – direkter Vorsatz und egoistische Motive – relativierte das Strafmaß nicht, führte jedoch zu einer Gesamtstrafe von 24 Monaten nach Anpassungen. Bei den sexuellen Handlungen mit einem Kind (beginnend im Alter von 12–13 Jahren) betonte das Gericht die Gefährdung der psychischen Entwicklung des Opfers und verhängte eine Einsatzstrafe von 22 Monaten. Unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten ergab sich ursprünglich eine Gesamtstrafe von 110 Monaten (9 Jahre, 2 Monate). Aufgrund des zeitlichen Abstands seit den Taten und des Wohlverhaltens des Beschuldigten wurde die Strafe um etwa 16 % auf 92 Monate (7 Jahre, 8 Monate) reduziert. Das Verschlechterungsverbot verhinderte jedoch eine Erhöhung über die von der Vorinstanz festgesetzten 51 Monate hinaus. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 50 Franken für Delikte im Zusammenhang mit Pornografie verhängt. Die Urteilsbegründung hebt die systematische Ausnutzung von Macht, die langjährige Traumatisierung des Opfers sowie die Abwesenheit von Reue des Täters hervor.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen