Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgerichts Zürich
Urteilsdatum: 08.08.2023
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 6
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
Tatmittel: psychischer Druck
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: flüchtig Bekannt
Opferalter: Erwachsen
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • Keine
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 22 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, die Privatklägerin zirka im Dezember 2021 gezwungen zu haben, seinen Urin zu trinken, indem er seinen Penis in ihren Mund gesteckt und dabei uriniert habe, worauf sich die Geschädigte habe übergeben müssen. In der Folge habe der Beschuldigte weiter auf den Körper der Privatklägerin uriniert. Die gerichtliche Strafzumessung umfasst mehrere Delikte, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten führen. Zentral ist die Verurteilung wegen **sexueller Nötigung** (Art. 189 Abs. 1 StGB), bei der der Beschuldigte die Privatklägerin zu einer beischlafsähnlichen Handlung nötigte und sie trotz körperlicher Reaktionen weiter demütigte. Die objektive Tatschwere wurde als hoch eingestuft, jedoch wirkte sich die mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufgrund einer psychischen Erkrankung strafmildernd aus. Die Vorinstanz setzte hierfür 16 Monate Freiheitsstrafe fest. Weitere Verurteilungen betreffen **drei Fälle einfacher Körperverletzung**: Der Beschuldigte schlug der Privatklägerin u. a. mit der Faust ins Gesicht, verursachte Hämatome und Prellungen und zeigte dabei massive Respektlosigkeit trotz der bestehenden Beziehung. Die Einzelstrafen lagen zwischen 40 und 60 Tagen, wurden jedoch durch das Asperationsprinzip erhöht. Zudem wurden **Drohungen gegen die Privatklägerin und ihre Mutter** sowie **zwei Fälle von Sachbeschädigung** (u. a. mit einem Schaden von 1.500 CHF) berücksichtigt, wobei die Strafen hier zwischen 30 und 60 Tagen lagen. Die **Täterkomponente** führte zur Erhöhung der Gesamtstrafe: Der Beschuldigte hatte ein einschlägiges Vorstrafenregister (u. a. Körperverletzung, Drogendelikte) in der Schweiz und Deutschland. Zudem fehlte es an Reue, da er nach den Taten weiter gegen Kontaktverbote verstieß. Die ursprüngliche Gesamtstrafe von 21 Monaten und 10 Tagen wurde daher auf **27 Monate** angehoben. Angerechnet wurden bereits 952 Tage Haft und Maßnahmevollzug. Die Entscheidung betont die Schwere der Taten, die trotz mildernder Faktoren wie Schuldfähigkeitsminderung durch das Vorleben und fehlende Einsicht des Beschuldigten überwogen.

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