Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 14.11.2022
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: a190, Vergewaltigung, altrechtlich
Tatmittel: Gewalt
Mehrfache Begehung: Ja
Anzahl Tatbegehungen:
Deliktsperiode: 345 Tage
Deliktsdauer Einzeltat: 0:30:00
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Opferalter: Unter 16 Jahren
Sexuelle Vorerfahrung des Opfers: unbekannt

Zusätzliche Sexualdelikte:
  • a189, sexuelle Nötigung, altrechtlich
  • a187, sex. Handlungen mit Kindern, altrechtlich, mehrfach
Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 50 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Die Strafzumessung im vorliegenden Fall beruht auf einer detaillierten Abwägung der Tat- und Täterkomponenten. Der Angeklagte wurde aufgrund versuchter Vergewaltigung, versuchter sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit einem Minderjährigen, versuchter schwerer Körperverletzung sowie weiterer Übertretungen verurteilt. Tatschwere und Strafrahmen: Für die versuchte Vergewaltigung der 14-jährigen Schwester seiner Partnerin – begangen unter Ausnutzung von Vertrauen und körperlicher Überlegenheit – wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten ermittelt. Aufgrund des Versuchscharakters und einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit (diagnostiziert durch psychiatrisches Gutachten infolge emotionaler Instabilität und organisch bedingter kognitiver Defizite) reduzierte sich die Strafe auf 24 Monate. Ähnliche Berechnungen führten zu 14 Monaten für versuchte sexuelle Nötigung, 10 Monaten für sexuelle Handlungen mit einem Kind und 8 Monaten für versuchte Körperverletzung. Täterbezogene Faktoren: Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft (u.a. Körperverletzung, Drogendelikte) und beging die aktuellen Taten während der Probezeit einer früheren bedingten Entlassung. Dies sowie fehlende Geständigkeit führten zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe von 52 auf 57 Monate. Eine geringfügige Verletzung des Beschleunigungsgebots (knapp ein Jahr zwischen Urteil und Begründung) minderte die Strafe um 3 Monate auf 54 Monate Freiheitsentzug. Nebenstrafen: Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen (à CHF 30) wurde für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz verhängt, da der Angeklagte der Minderjährigen Cannabis anbot. Busse von CHF 2'500 ergab sich aus über 100 Verstößen gegen behördliche Alkoholkontrollen, sexuelle Belästigung und unbefugtem Betreten von Bahngelände. Besondere Erwägungen: Das psychiatrische Gutachten bestätigte zwar die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten, stellte jedoch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit aufgrund emotionaler und kognitiver Defizite fest, was strafmildernd wirkte. Die retrospektive Strafkonkurrenz nach Art. 49 StGB kam nicht zur Anwendung, da spätere Delikte erst nach dem Ersturteil begangen wurden. Die Gesamtstrafe spiegelt somit sowohl die Brutalität und Systematik der Taten als auch die persönlichen Umstände des Täters wider, wobei Rechtsprechung und Gutachten konsequent einflossen.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen