Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 8 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte drang zusammen mit seinem Cousin bandenmässig in mehrere Wohnungen ein, indem sie jeweils den Türzylinder aufbrachen, und entwendete dabei Schmuck, Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von rund CHF 3'190.-; bei einem weiteren Einbruchsversuch blieb es beim Versuch.
Der Beschuldigte, ein in Georgien wohnhafter ausländischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2017 mit seinem in Spanien lebenden Cousin über Dortmund in die Schweiz ein, um Einbrüche zu begehen. Während sechs Tagen kreuzten die beiden mit einem Auto samt GPS durch die Westschweiz, schliefen im Wagen und verübten fast täglich Einbrüche oder Einbruchsversuche: Sie brachen die Zylinder von Wohnungstüren auf und entwendeten Schmuck, Uhren und Bargeld; zudem stahl der Cousin in seinem Beisein ein Portemonnaie aus einer Handtasche. Der Beschuldigte drang jeweils in die Wohnungen ein, während der Cousin hauptsächlich Schmiere stand. Bei der Ausreise am 18. Juni 2017 wurden sie am Zoll angehalten; die Beute war im Motorblock versteckt. Er ist wegen ähnlicher Delikte vorbestraft (u.a. bedingter Freiburger Strafbefehl vom Januar 2017). Geschädigt sind Privatpersonen. Die Juge de police de l'arrondissement du Lac sprach ihn am 21. Dezember 2017 des Bandendiebstahls (Art. 139 Ziff. 3 aStGB), des versuchten Bandendiebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs und der Vergehen gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) schuldig, einschliesslich eines Einbruchs in B. am 14. Juni 2017. Sie bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt (Probezeit 5 Jahre) und einer Busse von CHF 2'000.–, widerrief die Vorstrafe nicht und verwies ihn für 5 Jahre des Landes. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder; festgehalten ist, dass sie eine Freiheitsstrafe für unerlässlich hielt, um dem Beschuldigten die Schwere seiner Taten bewusst zu machen und die Rückfallgefahr zu senken. Die Bandenmässigkeit bejahte sie wegen des eingespielten, arbeitsteiligen und mit Werkzeug ausgerüsteten Vorgehens der beiden Cousins. Der Beschuldigte erhob Berufung, verlangte einen Freispruch für den Einbruch in B. und vom Qualifikationsmerkmal der Bande sowie höchstens 186 Tage Freiheitsstrafe bedingt und eine angemessene Busse; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (501 2018 103, 2. April 2019) sprach ihn im Zweifel vom Einbruch in B. frei (kein räumlich-zeitlicher Bezug, Beute nicht gefunden) und bestätigte die übrigen Schuldsprüche einschliesslich der Bandenmässigkeit. Eigene Strafzumessung: objektiv eher schweres Verschulden (Beute rund CHF 6'000.– in drei Tagen, geplante Einreise, gezielte Tatorte in mehreren Kantonen, eingespielte Rollenverteilung), subjektiv rein egoistische Motive, schlechte Vorstrafen und mangelnde Kooperation; für den Bandendiebstahl angesichts der teils versuchten Taten rund 6 Monate, mit den übrigen Delikten rund 8 Monate. Wegen der zusätzlich nach Art. 42 Abs. 4 aStGB auszufällenden Busse von CHF 1'500.– (entsprechend rund 30 Tagessätzen) reduzierte es die bedingte Freiheitsstrafe auf 7 Monate (Probezeit 5 Jahre). Die Landesverweisung von 5 Jahren wurde rechtskräftig.
[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen nach Vorinstanz-Prinzip: gericht 'Cour d'appel pénal (Kantonsgericht Freiburg)' → 'Juge de police de l'arrondissement du Lac'; urteilsdatum 2.4.2019 → 21.12.2017; freiheitsstrafe_in_monaten 7 → 8 (7 Mt. war die OG-Strafe); deliktssumme 3'192 → 4'192 (bezifferte Beute aller von der Vorinstanz verurteilten Fälle inkl. B.: CHF 1'000 + 140 + ca. 170 + 2'881.55); nebenverurteilungsscore 5 → 11 (pro Schuldspruch): versuchter Bandendiebstahl Art. 139 Ziff. 3 i.V.m. Art. 22 (Verbrechen 2 + mehrfach 1, Versuche am 14. und 19.6.) + Sachbeschädigung mehrfach (1+1) + Hausfriedensbruch mehrfach (1+1) + versuchter Hausfriedensbruch an zwei Tagen (1+1) + Vergehen gegen das AuG (rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, 1+1) = 11.