Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Landschaft (Dreierkammer)
Urteilsdatum: 08.01.2014
Kanton: BL
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 221900
Nebenverurteilungsscore: 6
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Beschuldigte reiste als Teil einer Gruppe von Mittäterinnen wiederholt aus Frankreich in die Schweiz, kundschaftete gezielt Wohnwagen aus und beging arbeitsteilig eine Serie von Einbruchdiebstählen mit einer Deliktssumme von über CHF 221'900.-; daneben führte sie Motorfahrzeuge ohne Führerausweis und mit entwendeten bzw. missbräuchlich verwendeten Kontrollschildern.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, eine ausländische Staatsangehörige aus dem Umfeld Fahrender, reiste 2013 wiederholt als Kriminaltouristin aus Frankreich in die Schweiz ein und beging mit Mittäterinnen arbeitsteilig eine Serie von Diebstählen aus Wohnwagen, die zuvor ausgekundschaftet worden waren, mit einer Deliktssumme von über CHF 221'900.–. Dabei verwendete sie einen gefälschten Ausweis, entwendete mehrfach Kontrollschilder und verwendete sie missbräuchlich und fuhr ohne Führerausweis. Bei einem Wohnwagendiebstahl wurde sie auf frischer Tat ertappt. Sie wies zahlreiche Hämatome auf und machte geltend, ihr Partner I. habe sie zu den Taten gezwungen. In der Schweiz ist sie nicht vorbestraft; im Ausland bestehen Interpol-Einträge. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Strafgericht Basel-Landschaft (Dreierkammer) sprach sie am 8. Januar 2014 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), der geringfügigen Sachbeschädigung, der Verwendung gefälschter Ausweise (Art. 252 StGB), der mehrfachen Entwendung von Kontrollschildern, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand schuldig. Vom bandenmässigen Diebstahl und von einem Einbruch in ein Einfamilienhaus (Anklageziffer 3), bei dem nur eine DNA-Spur mit reduziertem Beweiswert vorlag, sprach es sie frei. Es bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 150.–. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz ging vom gewerbsmässigen Diebstahl als schwerster Tat aus und wendete den Strafmilderungsgrund der schweren Bedrängnis (Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB) an, weil die Beschuldigte unter dem Druck ihres gewalttätigen Partners gehandelt habe. Ihre Geständigkeit wertete sie zu ihren Gunsten, die Interpol-Einträge berücksichtigte sie bei der Prognose nicht. Das Gesamtverschulden benannte sie nicht ausdrücklich. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte zusätzliche Schuldsprüche für Anklageziffer 3 und wegen Bandenmässigkeit sowie eine höhere, unbedingte Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht, 460 14 4, 2. Juni 2014) sprach sie gestützt auf ein neues IRM-Gutachten auch für den Einbruch in das Einfamilienhaus schuldig (Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch), verneinte aber die Bandenmässigkeit. Zur Strafe: Die Gewerbsmässigkeit sei wegen des Vorgehens und der Deliktssumme eher ausgeprägt, straferhöhend wirkten die Kriminaltouristinnen-Rolle und das Eindringen in eine Wohnliegenschaft. Schwere Bedrängnis liege nicht vor, da sie anders hätte handeln können; ihre schwierige Lage sei nur leicht strafmindernd. Bei mittelschwerem Gesamtverschulden und strafmindernder Geständigkeit setzte es 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe fest, davon 12 Monate unbedingt und 18 Monate bedingt (Probezeit 2 Jahre), und bestätigte die Busse von CHF 150.–.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 6 bestätigt (pro Schuldspruch): Verwendung gefälschter Ausweise Art. 252 (1) + mehrfache Entwendung von Kontrollschildern Art. 97 SVG (1+1) + Führen ohne Führerausweis Art. 95 SVG (1) + mehrfache missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern (1+1) = 6; geringfügige Sachbeschädigung und Art. 93 SVG sind Übertretungen.

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