Fall STBER.2019.17

Meta-Informationen
Gericht: Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
Urteilsdatum: 22.11.2018
Kanton: SO
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 11500
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 11 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte behob und versuchte über einen Zeitraum von rund einem Monat mit entwendeten Bankkarten zweier Geschädigter unrechtmässig Bargeld an verschiedenen Bankomaten, wobei er den beiden insgesamt einen Schaden von CHF 9'870.- verursachte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein seit der Abweisung seines Asylgesuchs 2003 illegal in der Schweiz verbliebener ausländischer Staatsangehöriger ohne legale Verdienstmöglichkeit, setzte zwischen dem 10. November und dem 9. Dezember 2017 eine entwendete Bankkarte einer Frau, deren PIN-Code auf einem Zettel notiert war, an verschiedenen Bankomaten 32 Mal ein; 13 Bezüge gelangen (CHF 9'189.50), 19 Versuche scheiterten, bis die Karte eingezogen wurde. Am 6. und 7. Februar 2018 bezog er mit der Karte eines weiteren Geschädigten Bargeld (Schaden CHF 2'370.–), bis diese gesperrt wurde. Überführt wurde er durch Videoaufnahmen. Zudem hielt er sich von April 2017 bis zu seiner Verhaftung im März 2018 rechtswidrig in der Schweiz auf. Er weist zehn, grösstenteils einschlägige Vorstrafen mit unbedingten Freiheitsstrafen auf, darunter eine wegen Datenverarbeitungsmissbrauchs vom Juni 2017. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sprach ihn am 22. November 2018 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG) schuldig, sprach ihn vom gewerbsmässigen Diebstahl frei und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie einer Landesverweisung von 10 Jahren; zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz an beide Geschädigten. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder; festgehalten ist, dass sie den Datenverarbeitungsmissbrauch nicht als mehrfache gewerbsmässige Tatbegehung qualifizierte und zutreffend keine Zusatzstrafe zu einem Urteil vom Juni 2017 bildete. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und Teilnahme. Das Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer, STBER.2019.17, 13. Juni 2019) bestätigte die Schuldsprüche. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Datenverarbeitungsmissbrauch 10 Monate (Deliktsbetrag rund CHF 11'500.– am unteren Rand, aber auffallende Hartnäckigkeit mit zahlreichen Versuchen; gerade noch sehr leichtes Verschulden), Asperation um 2 Monate für den rechtswidrigen Aufenthalt seit Mai 2017 (Einzelstrafe 4 Monate), die zehn Vorstrafen erhöhten um 3 Monate auf 15 Monate; für den Aufenthalt davor eine Zusatzstrafe von 20 Tagen. Angemessen wären 15 Monate und 20 Tage gewesen; wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 11 Monaten unbedingt. Den bedingten Vollzug verweigerte es mangels besonders günstiger Umstände, die Landesverweisung von 10 Jahren bestätigte es.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur deliktssumme 9'870 → 11'500 (vom OG festgestellter Gesamtbetrag rund CHF 11'500: CHF 9'189.50 und 2'370; die bisherigen 9'870 waren die zugesprochenen Schadenersatzbeträge). Score 1 bestätigt: rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (Vergehen).

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen