Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Plessur
Urteilsdatum: 18.02.2020
Kanton: GR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 49356
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 360

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der als Assistenzarzt beim Geschädigten angestellte Beschuldigte täuschte seinen behandelnden Ärzten während sieben Monaten eine vollständige psychische Arbeitsunfähigkeit vor und liess sich mittels acht so erwirkter, inhaltlich unwahrer Arztzeugnisse Krankentaggelder von insgesamt CHF 49'356.17 auszahlen, während er tatsächlich gleichzeitig in einem Vollzeitpensum bei einem anderen Spital arbeitete.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein ausländischer Assistenzarzt, arbeitete ab August 2016 zu 100 % in der Radiologie einer als Stiftung organisierten Klinik und gleichzeitig in steigendem Pensum, ab Juli 2017 zu 100 %, an einem zweiten Spital. Nachdem sein Chefarzt im April 2017 seine Leistungen bemängelt hatte, spiegelte er Ärzten im Ausland eine psychische Erkrankung vor und liess sich von April bis Oktober 2017 acht Zeugnisse über eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausstellen, die er – teils über seinen Sohn und unter dem fiktiven Namen eines »Freundeskreises« – seiner Arbeitgeberin zukommen liess. So bezog er Krankentaggelder von rund CHF 49'360.–, während er am anderen Spital voll weiterarbeitete. Er ist nicht vorbestraft. Geschädigt ist die Stiftung als Arbeitgeberin. Das Regionalgericht Plessur sprach ihn am 18. Februar 2020 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Erschleichen einer falschen Beurkundung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 170.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 7'000.–; zudem verwies es ihn für 8 Jahre des Landes und verpflichtete ihn, der Stiftung CHF 49'356.17 zu bezahlen. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz hielt fest, der Arbeitgeberin sei kein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, da kein Anlass bestanden habe, an den Arztzeugnissen oder an der Loyalität des geschätzten Kollegen zu zweifeln. Den Tagessatz setzte sie ausgehend von einem Nettoeinkommen von rund CHF 8'000.– pro Monat auf CHF 170.– fest; die Landesverweisung stützte sie auf die Katalogtat des gewerbsmässigen Betrugs. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch und die Rückgabe der beschlagnahmten Gelder; die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht von Graubünden (I. Strafkammer, SK1 20 49, 15. Juni 2022; vom Bundesgericht 2024 bestätigt) bestätigte die Schuldsprüche und wandte das mildere alte Recht an, das eine Geldstrafe über 180 Tagessätze zuliess. Eigene Strafzumessung: mittleres bis eher schweres Verschulden beim Betrug (erheblicher Vertrauensmissbrauch als Arzt, knapp CHF 50'000.– Schaden über sieben Monate, beachtliche kriminelle Energie), Einsatzstrafe 270 Tagessätze; für die Falschbeurkundungen (Einzelstrafe 120 Tagessätze) Erhöhung um 60 Tagessätze auf 330 Tagessätze. Täterkomponente neutral. Es bestrafte ihn mit 330 Tagessätzen zu CHF 170.–, bedingt (Probezeit 2 Jahre), und einer Verbindungsbusse von CHF 5'600.– (10 % der Kombinationsstrafe); die Landesverweisung von 8 Jahren bestätigte es.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 3 bestätigt: mehrfache Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 (2+1).

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