Fall STK 2024 11

Meta-Informationen
Gericht: Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer)
Urteilsdatum: 23.09.2025
Kanton: SZ
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 211000
Nebenverurteilungsscore: 10
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte liess sich von einem ihm vertrauenden Bekannten unter falschen Versprechungen (angebliche Erbschaft, angebliche Zahlung einer Bauunternehmung, WIR-Geschäfte) zwischen Mai 2017 und April 2018 in neun Tranchen Bardarlehen von total CHF 242'500.- gewähren, die er statt für die vorgegebenen Zwecke für die Tilgung anderweitiger Schulden und einen luxuriösen Lebensstil verwendete, wobei er dem Geschädigten nach Abzug geringer Rückzahlungen einen Nettoschaden von CHF 211'000.- zufügte.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein Architekt, kehrte im Oktober 2016 mittellos und mit offenen Verlustscheinen in die Schweiz zurück und verdiente als Angestellter knapp CHF 4'500.– im Monat. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Den späteren Privatkläger, einen pensionierten Bauherrn mit begrenzten Mitteln, lernte er im März 2017 über ein Bauprojekt kennen; daraus entstand ein beinahe freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Vom 26. Mai 2017 bis 5. April 2018 liess er sich vom Privatkläger in neun Fällen bar Darlehen von insgesamt CHF 242'500.– auszahlen, angeblich für WIR-Geschäfte und den Aufbau einer eigenen Firma. Dabei war er weder rückzahlungsfähig noch -willig. Zweifel zerstreute er mit erfundenen Zusicherungen: Ein Onkel habe ihm einen Erbvorbezug von CHF 300'000.– versprochen, und ein Bauunternehmer schulde ihm CHF 220'000.–. Kleine Rückzahlungen von zusammen CHF 31'500.– sollten seine Zahlungsfähigkeit vortäuschen. Das Geld verwendete er für verschwiegene Schulden, zwei Sportwagen zu je rund CHF 100'000.– und einen luxuriösen Lebensstil. Der Schaden beträgt netto CHF 211'000.–. Zudem erschlich er am 30. März 2020 mit einem gefälschten Umsatz (CHF 230'000.– statt 84'384.74) einen Covid-19-Kredit von CHF 23'000.–. Ferner wirtschaftete er seine GmbH weiter herunter, führte keine Bücher, beging eine ungetreue Geschäftsbesorgung und missbrauchte Ausweise und Kontrollschilder. Das Strafgericht Schwyz sprach ihn am 11. September 2023 vom gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil des Privatklägers frei, weil die Arglist nicht erwiesen sei. Schuldig sprach es ihn des Betrugs und der Urkundenfälschung (Covid-Kredit), der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), des Missbrauchs von Ausweisen und Kontrollschildern sowie des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung. Es bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt: Einsatzstrafe 5 Monate für den Covid-Betrug, dazu +1 Monat für die Urkundenfälschung, +3 für die Misswirtschaft, +1 für die Buchführung und +2 für die ungetreue Geschäftsbesorgung. Dazu kamen eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 160.– (Probezeit 3 Jahre) und eine Busse von CHF 100.–. Eine frühere bedingte Geldstrafe widerrief es nicht, sondern verwarnte ihn. Der Beschuldigte erhob Berufung gegen den Covid-Betrug und die Urkundenfälschung und verlangte 4 Monate bedingt. Der Privatkläger erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Die Staatsanwaltschaft ergriff kein Rechtsmittel und beantragte die Bestätigung. Weil der Privatkläger zu Ungunsten des Beschuldigten Berufung erhoben hatte, war das Kantonsgericht in der Strafzumessung nicht durch das Verschlechterungsverbot gebunden. Das Kantonsgericht Schwyz (Strafkammer, STK 2024 11/12, 23. September 2025) bestätigte die Covid-Schuldsprüche. Zusätzlich sprach es ihn des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) mit CHF 211'000.– Schaden schuldig: Die vorgetäuschte Rückzahlungsbereitschaft sei arglistig, weil er den Privatkläger mit falschen Zusicherungen von Überprüfungen abhielt. Eine Mitverantwortung des hilfsbereiten Opfers verneinte es. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 30 Monaten (oberer Teil des ersten Drittels des Strafrahmens bis 10 Jahre) wegen des rigoros ausgenützten Vertrauens eines Rentners. Die etwas naive Vertrauensseligkeit des Opfers entlaste ihn ein Stück weit. Asperation: +3 Monate für den Covid-Betrug (statt 5), +1 für die Urkundenfälschung, +3 für die Misswirtschaft, +1 für die Buchführung und +2 für die ungetreue Geschäftsbesorgung, total 40 Monate. Die Rückfälligkeit nach einschlägigen Vorstrafen wog es mit der langen Verfahrensdauer von 6 ½ Jahren und der 7-monatigen Begründungsdauer der Vorinstanz auf. Es setzte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten unbedingt fest; bedingter und teilbedingter Vollzug waren ausgeschlossen. Die Geldstrafe und die Busse übernahm es.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden nach Nutzerentscheid vom 10.10.2026 (Ausnahme 1, CLAUDE.md Abschnitt 3) das Urteil des Kantonsgerichts ab: Die Vorinstanz sprach vom Hauptdelikt frei, der Schuldspruch und die Strafe von 42 Monaten erfolgten auf Berufung des Privatklägers ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot. Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 10 bestätigt (Schuldsprüche nach KG-Urteil ausser Hauptdelikt): Betrug Covid-Kredit Art. 146 Abs. 1 (2) + Urkundenfälschung Art. 251 (2) + Misswirtschaft Art. 165 (2) + qual. ungetreue Geschäftsbesorgung Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 (2) + Unterlassung der Buchführung Art. 166 (1) + Missbrauch von Ausweisen/Kontrollschildern Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (1) + Ungehorsam Art. 292 (Übertretung, 0) = 10.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen