Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate (3 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte lockte zusammen mit drei Mittätern den Geschädigten mit einem vorgetäuschten Investitionsprojekt nach Sanremo (Italien) und vertauschte dort während eines vermeintlichen Bargeld-Verifikationstermins einen präparierten Lockumschlag gegen den vom Geschädigten mitgebrachten Umschlag mit CHF 350'000.- in bar.
Der Beschuldigte, ein in Frankreich lebender ausländischer Staatsangehöriger, gehörte zu einer organisierten Bande, die mit sogenannten »Rip Deals« vermögende Geschäftsleute um Bargeld brachte. Unter falschem Namen traf er im Sommer 2015 in Sanremo und Saronno den Vertreter der Freiburger B. SA, um ein angebliches Investitionsdarlehen zu besprechen, und brachte ihn dazu, die vereinbarte Kommission von CHF 350'000.– bar vorzuzeigen. Am 25. August 2015 lenkte er ihn während der »Kontrolle« des Geldes durch zwei Komplizen mit Telefonanrufen ab, sodass diese den Umschlag mit dem Geld gegen eine Attrappe austauschen konnten, und versuchte ihn danach von einer Anzeige abzuhalten. In der Schweiz ist er nicht vorbestraft; ältere Verurteilungen in Frankreich und Belgien bestehen. Geschädigt ist eine Aktiengesellschaft. Das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère sprach ihn am 6. Oktober 2020 des Bandendiebstahls (Art. 139 Ziff. 3 aStGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten; zudem verpflichtete es ihn zu Schadenersatz von CHF 350'000.– und verweigerte die Rückgabe einer Sicherheitsleistung von CHF 50'000.–. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz bestätigte die Freiheitsstrafe von 36 Monaten im unteren Bereich des Strafrahmens und verweigerte jeden bedingten Vollzug, weil neben den ausländischen Vorstrafen mehrere Verdachtsfälle ähnlicher »Rip Deals« in der Schweiz bestünden, er eine führende Rolle gespielt habe und die Organisation weitere Taten befürchten lasse. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Schuldspruch nur wegen einfachen Diebstahls und zuletzt 15 Monate bedingt; die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte zusätzlich die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (501 2021 79, 13. Januar 2023) bestätigte den Bandendiebstahl und wies die Anschlussberufung ab. Zur Strafe: objektiv und subjektiv schweres Verschulden (hoher Betrag, minutiöse Inszenierung, zentrale Rolle beim Vertrauensaufbau und Ablenken, Bagatellisierung seiner Rolle ohne Reue); die alten ausländischen Vorstrafen und die Verdachtsfälle dürften nicht berücksichtigt werden, eine Milderung wegen Zeitablaufs sei noch nicht gegeben. Die 36 Monate bestätigte es. Weil die Prognose nicht ungünstig, sondern unsicher sei, gewährte es den teilbedingten Vollzug mit 18 Monaten unbedingt und 18 Monaten bedingt (Probezeit 4 Jahre).
[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur private_geschaedigte 'ja' → 'nein' (geschädigt ist die B. SA, deren Vertreter getäuscht wurde). Score 0: einziger Schuldspruch ist der Bandendiebstahl (Hauptdelikt).