Fall 501 2016 126

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère
Urteilsdatum: 21.04.2016
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 100000
Nebenverurteilungsscore: 14
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Ja

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 44 Monate (3 Jahre 8 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte beging zwischen 2007 und 2011 in den Kantonen Freiburg, Bern, Genf, Tessin und Zürich 28 Einbruchdiebstähle mit einer Gesamtbeute von rund CHF 100'000.-, dazu Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, einen Fahrzeug-Gebrauchsdiebstahl sowie einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte reiste eigens in die Schweiz ein, um hier ohne Erwerbstätigkeit systematisch Einbrüche zu begehen. Zwischen 2007 und 2011, unterbrochen nur durch Haftaufenthalte, verübte er in den Kantonen Freiburg, Bern, Genf, Tessin und Zürich 28 Einbruchdiebstähle sowie weitere Versuche, überwiegend in Privatwohnungen, und erbeutete Werte von rund CHF 100'000.–. Dabei verursachte er Sachschäden, drang in Wohnungen ein, entwendete ein Fahrzeug zum Gebrauch und hielt sich rechtswidrig in der Schweiz auf. Er ist in Frankreich und Deutschland wegen ähnlicher Delikte vorbestraft. Geschädigt sind überwiegend Privatpersonen. Das Tribunal pénal de l'arrondissement de la Gruyère sprach ihn am 21. April 2016 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und der versuchten Entwendung zum Gebrauch schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nur durch Verweis wieder; festgehalten ist, dass sie eine Freiheitsstrafe für unerlässlich hielt, um dem Beschuldigten die Schwere seiner Taten bewusst zu machen und die Rückfallgefahr zu senken. Für einzelne Fälle hatte sie das Verfahren wegen Verjährung eingestellt bzw. freigesprochen, ohne dies im Dispositiv festzuhalten. Der Beschuldigte erhob Berufung, verlangte die Aufnahme der Einstellungen und Freisprüche ins Dispositiv, weitere Freisprüche für zahlreiche Fälle und eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg (501 2016 126, 15. Februar 2017) ergänzte das Dispositiv um die Freisprüche und Einstellungen, stellte die Anklage wegen eines Hausfriedensbruchs mangels Strafantrags ein und bestätigte im Übrigen die Schuldsprüche, wobei es einzelne Versuche als im gewerbsmässigen Diebstahl aufgehend behandelte. Zur Strafe: objektiv eher schweres Verschulden (28 Einbrüche über mehrere Jahre, Eindringen in die Intimsphäre der Opfer, Beute rund CHF 100'000.–), rein egoistische Motive, schlechte Vorstrafen, mangelhafte Kooperation und Rückfälle unmittelbar nach Haftentlassungen; gutes Verhalten im Vollzug sei neutral, Art. 48 lit. e StGB nicht anwendbar. Für den gewerbsmässigen Diebstahl seien 36 bis 42 Monate angemessen, mit den übrigen Delikten leicht erhöht; es bestätigte 44 Monate unbedingt.

Bemerkungen

[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrekturen: nationalitaet '2' → '1' (Schuldsprüche wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts setzen ausländische Staatsangehörigkeit voraus); vorbestraft_einschlaegig False → True (Vorstrafen in Frankreich und Deutschland wegen ähnlicher Delikte); nebenverurteilungsscore 6 → 14 (pro Schuldspruch der Vorinstanz): versuchter gewerbsmässiger Diebstahl (Verbrechen 2 + mehrfach 1, mehrere Fälle) + Sachbeschädigung mehrfach (1+1) + Hausfriedensbruch mehrfach (1+1) + versuchter Hausfriedensbruch mehrfach (1+1) + rechtswidrige Einreise (1) + rechtswidriger Aufenthalt (1) + Entwendung zum Gebrauch (1) + versuchte Entwendung zum Gebrauch mehrfach (1+1) = 14. Unsicherheit: Ob Einreise und Aufenthalt mehrfach begangen wurden, geht aus dem OG-Urteil nicht hervor (je einfach gezählt).

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