Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte, Geschäftsführer eines Bauunternehmens, verwendete die vom Bauherrn 2009 in mehreren Akontozahlungen geleisteten Gelder zweckwidrig anstatt sie vereinbarungsgemäss zur Bezahlung der beigezogenen Subunternehmer zu verwenden, wodurch sich der Bauherr in der Folge zur Vermeidung von Bauhandwerkerpfandrechten genötigt sah, gewisse Rechnungen selbst nochmals zu begleichen; der so entstandene, unrechtmässige Vermögensvorteil des Beschuldigten belief sich auf CHF 64'068.50.
Der Beschuldigte war Verwaltungsrat der Bauunternehmung C. SA. Am 17. März 2009 schloss die Gesellschaft mit einem privaten Bauherrn zwei Werkverträge für elf Reihenhäuser mit Tiefgarage: Maurer- und Stahlbetonarbeiten für CHF 1'423'548.– und Erdarbeiten für CHF 326'000.–, zu 90 % zahlbar nach Baufortschritt. Die Akontozahlungen waren dazu bestimmt, auch die beigezogenen Subunternehmer zu bezahlen. Der Bauherr zahlte bis zum Baustopp Akonti von CHF 734'610.30. Der Beschuldigte vermischte das Geld mit dem übrigen Geschäftsvermögen und bezahlte Subunternehmer nicht. Um Bauhandwerkerpfandrechte abzuwenden, musste der Bauherr Rechnungen von CHF 142'511.60 direkt nochmals bezahlen. Nach der verbindlichen Berechnung des Bundesgerichts betrug der Wert der Arbeiten bei der letzten Akontozahlung (14. August 2009) CHF 734'053.40. Die unrechtmässige Bereicherung beträgt damit CHF 64'068.50. Daneben lieferte er 2008 bis 2012 einbehaltene Lohnabzüge nicht ab (u.a. CHF 19'460.–) und verfügte über amtlich gepfändete Werte (CHF 4'618.15). Ferner hinterzog er AHV-Arbeitnehmerbeiträge, beschäftigte einen Ausländer ohne Bewilligung und verletzte eine AHV-Auskunftspflicht. Zur Tatzeit war er nicht vorbestraft; spätere Urteile ergingen 2011, 2013, 2015 (17 Monate, davon 10 bedingt) und 2016. Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Freiburg sprach ihn am 12. April 2016 von der Veruntreuung zum Nachteil des Bauherrn frei. Es handle sich um einfache Werkverträge ohne Pflicht, die Akonti an Subunternehmer weiterzuleiten. Schuldig sprach es ihn des Vorenthaltens von Lohnabzügen (Art. 159 StGB), der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), des aAHVG-Vergehens, des AuG-Vergehens und einer AHVG-Übertretung. Es verhängte 1 Monat Freiheitsstrafe unbedingt als Zusatzstrafe zum Urteil vom 11. Februar 2015 und 60 Tagessätze zu CHF 10.– unbedingt als Zusatzstrafe. Dazu kam eine Busse von CHF 200.–. Die Zivilforderung des Bauherrn wies es ab. Staatsanwaltschaft und Bauherr erhoben Berufung und verlangten einen Schuldspruch wegen Veruntreuung. Die Staatsanwaltschaft beantragte zuerst 15 Monate unbedingt, zuletzt wegen des Zeitablaufs 12 Monate. Die Cour d'appel sprach zweimal frei, am 11. November 2016 und am 22. Januar 2019, weil keine Bereicherung vorliege. Das Bundesgericht hob beide Urteile auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft auf (6B_1383/2016 und 6B_221/2019). Die Zivilforderung des Bauherrn war mangels Anfechtung rechtskräftig abgewiesen. Weil die Staatsanwaltschaft eine strengere Strafe verlangte, war die Cour d'appel in der Strafzumessung frei. Die Cour d'appel pénal des Kantonsgerichts Freiburg (501 2019 122, 8. Oktober 2020) hiess die Berufung teilweise gut und sprach ihn der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, 2009) schuldig. Die retrospektive Konkurrenz ordnete sie neu: keine Zusatzstrafe zum Urteil von 2015. Für die Veruntreuung war wegen Art und Betrag eine Freiheitsstrafe nötig; sie ist kumulativ zur Geldstrafe von 2011. Das Verschulden sei mittel: Er habe die Gelder nach Belieben verwendet, eher aus grobem Mangel an Sorgfalt als aus gezieltem Schädigungswillen, und dabei die Rechtsordnung missachtet. Sein Prozessverhalten mit wenig glaubhaften Erklärungen wirke eher ungünstig, die Täterkomponente neutral. Mildernd berücksichtigte sie, dass die Tat über zehn Jahre zurückliegt und er seit rund acht Jahren keine Vermögensdelikte mehr beging; Art. 48 lit. e StGB sei aber wegen der späteren Verurteilungen nicht anwendbar. Ergebnis: 6 Monate Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre (Gesamtbetrachtung 6 + 17 = 23 Monate, günstige Prognose). Für die übrigen Delikte setzte sie zwei Zusatzgeldstrafen von je 90 Tagessätzen zu CHF 10.– bedingt fest und bestätigte die Busse von CHF 200.–.
[ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder bilden nach Nutzerentscheid vom 10.10.2026 (Ausnahme 1, CLAUDE.md Abschnitt 3) das Urteil der Cour d'appel ab: Die Vorinstanz sprach vom Hauptdelikt frei, der Schuldspruch erfolgte auf Berufung der Staatsanwaltschaft (Antrag auf strengere Strafe), also ohne Verschlechterungsverbot. Felder am PDF geprüft: 6 Mt. FS bedingt, ds 64'069 (BGer-Berechnung), vorbestraft False (zur Tatzeit 2009 keine Vorstrafen, Täterkomponente neutral), keine Korrektur nötig. Score 5 bestätigt (Schuldsprüche nach Appellationsurteil ausser Hauptdelikt): Vorenthalten von Lohnabzügen Art. 159 (1, zwei Tatperioden +1) + Art. 169 StGB (1) + aAHVG-Vergehen Art. 87 Abs. 3 (1) + AuG-Vergehen Art. 117 Abs. 1 (1) + AHVG-Übertretung (0) = 5.