Fall SST.2024.265

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Baden
Urteilsdatum: 02.04.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 300000
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Versuch
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 24 Monate (2 Jahre)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Die Geschäftsführerin eines Brautmodengeschäfts täuschte einen Einbruchdiebstahl vor und meldete der Versicherung gestohlene Kleider mit Einkaufswert von rund CHF 314'000, um die maximale Versicherungssumme von CHF 300'000 zu erhalten; die Versicherung zahlte nicht.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte, Schweizerin, ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer GmbH, die ein Brautmodengeschäft betreibt. Im November 2021 täuschte sie in ihrem Geschäft einen Einbruchdiebstahl vor: Am Schlosszylinder fanden sich nur oberflächliche Bohrlöcher, sonst keine Einbruchspuren, und die Räume waren aufgeräumt. Sie erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt und meldete ihrer Versicherung 658 Braut- und Abendkleider samt Accessoires (Einkaufswert rund CHF 314'000.–) als gestohlen, um die maximale Versicherungssumme von CHF 300'000.– zu erhalten. Die Versicherung zahlte nach eigenen Abklärungen nicht. Sie befand sich in einer finanziell angespannten, aber nicht notleidenden Lage. Sie ist zweimal nicht einschlägig vorbestraft (fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung 2013, Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung 2016). Geschädigt ist eine Versicherungsgesellschaft. Das Bezirksgericht Baden sprach sie am 2. April 2024 des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 5'000.–. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Die Beschuldigte erhob Berufung, bestritt die Täterschaft (u.a. mit der Behauptung, sie habe einen Schlüssel verloren) und verlangte einen vollumfänglichen Freispruch. Einen Eventualantrag zum Strafmass stellte sie nicht; die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2024.265, 17. November 2025) bestätigte beide Schuldsprüche aufgrund der Spurenlage und der unglaubhaften Schlüsselverlust-Version. Eigene Strafzumessung: Für den vollendeten Betrug wären bei relativ hohem Deliktsbetrag und hoher Entscheidungsfreiheit (mittelschweres Verschulden) 2 ½ Jahre angemessen gewesen. Wegen des Versuchs reduzierte es nur um 6 Monate auf eine Einsatzstrafe von 2 Jahren, weil die Täuschung keineswegs plump war und die Beschuldigte nicht freiwillig vom Vorhaben abliess. Die Asperation für die Irreführung der Rechtspflege und die leicht straferhöhenden Vorstrafen (keine Einsicht oder Reue) hätten eine höhere Strafe ergeben. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es aber bei der bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 2 Jahre) und der Verbindungsbusse von CHF 5'000.– (ersatzweise 50 Tage).

Bemerkungen

Versuchter Betrug (Versicherung = juristische Person → private_geschaedigte = nein). Deliktssumme = angestrebte maximale Versicherungssumme CHF 300'000. Nebenverurteilungsscore: Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB, Vergehen) +1. Zusätzlich CHF 5'000 Verbindungsbusse. Vorstrafen: fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung (2013), Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung (2016) – nicht einschlägig. Nationalität nicht ersichtlich. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Korrektur nationalitaet '2' → '0' (Rubrum: »von Regensdorf«). Score 1 bestätigt: Irreführung der Rechtspflege Art. 304 (Vergehen).

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