Fall SST.2024.294

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Aarau
Urteilsdatum: 27.06.2024
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 350000
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 42 Monate (3 Jahre 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Geschäftsführer einer überschuldeten GmbH erschlich sich im März 2020 mit einem um CHF 1.2 Mio. überhöhten Umsatz und ohne Rückzahlungswillen einen Covid-19-Kredit von CHF 350'000 und brachte ihn rasch durch, überwiegend per Barbezug.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein Staatsangehöriger des Kosovo, war Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH. Er führte keine Buchhaltung, obwohl die Gesellschaft überschuldet und mit Betreibungen, Verlustscheinen und Konkursandrohungen belastet war. Am 27. März 2020 beantragte er bei der Hausbank der GmbH einen Covid-19-Kredit von CHF 350'000.–. Dabei gab er den Umsatz 2019 mit CHF 3,5 Mio. statt der aus den Kontoauszügen ersichtlichen CHF 2,3 Mio. an und hatte angesichts der prekären Finanzlage keinen ernsthaften Rückzahlungswillen. Der Kredit wurde ausbezahlt und innert weniger Wochen grösstenteils in bar abgehoben, sodass sich sein Verbleib nicht mehr eruieren lässt. Die GmbH ging 2022 in Konkurs, und die Bürgschaftsgenossenschaft musste CHF 350'000.– bezahlen. Er ist einschlägig vorbestraft (u.a. Urkundenfälschung, versuchter Betrug, Unterlassung der Buchführung, Strassenverkehrsdelikte). Geschädigt sind Bank bzw. Bürgschaftsgenossenschaft. Das Bezirksgericht Aarau sprach ihn am 27. Juni 2024 gemäss Anklage schuldig des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB, falsche Umsatzangabe), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB) und der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Unterbrechung der Papierspur durch Barbezüge). Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten und nahm Vormerk von der Anerkennung der Zivilforderung von CHF 350'000.–. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz nahm zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft echte Konkurrenz an; im Übrigen verweist das Berufungsurteil auf ihre Erwägungen. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte zunächst nur eine Busse wegen Übertretung der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. An der Verhandlung anerkannte er die Misswirtschaft und die Unterlassung der Buchführung und focht nur noch Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei an. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2024.294, 16. Dezember 2025) bestätigte sämtliche Schuldsprüche. Es bejahte die arglistige Täuschung über Umsatz und Rückzahlungswillen sowie die Falschbeurkundung: Die Umsatzangabe beruhe auf der kaufmännischen Buchführung und geniesse daher erhöhte Glaubwürdigkeit, anders als die blossen Zusicherungen im Kreditantrag. Eine Herabsetzung der Strafe lehnte es ab: Die einschlägigen Vorstrafen zeigten Gleichgültigkeit, und die Anerkennung der Zivilforderung wirke mangels nachgewiesener Rückzahlungen nicht strafmindernd. Es blieb bei 3 ½ Jahren unbedingter Freiheitsstrafe.

Bemerkungen

Covid-Kreditbetrug (Geschädigte: Bank/Bürgschaftsgenossenschaft → private_geschaedigte = nein). Strafzumessung im Obergerichtsurteil nur summarisch (Verweis auf Vorinstanz). Nebenverurteilungsscore: Misswirtschaft Art. 165 Ziff. 1 (Verbrechen) +2, Urkundenfälschung Art. 251 (Verbrechen) +2, Unterlassung der Buchführung Art. 166 (Vergehen) +1, mehrfache Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (Vergehen) +1 +1 = 7. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 7 bestätigt: Urkundenfälschung Art. 251 (2) + Misswirtschaft Art. 165 (2) + Unterlassung der Buchführung Art. 166 (1) + mehrfache Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 (1+1).

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