Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verübte innert knapp drei Monaten vier (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser in verschiedenen Kantonen und erbeutete Bargeld und Wertgegenstände von über CHF 10'000.
Der Beschuldigte, ein heute 69-jähriger serbischer Staatsangehöriger mit vier Neben- und 35 Falschidentitäten, war 2020 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu 12 Monaten unbedingt verurteilt, für 10 Jahre des Landes verwiesen und 2021 ausgeschafft worden. Während der noch wirksamen Landesverweisung reiste er erneut in die Schweiz ein. Von Februar bis April 2024 brach er in verschiedenen Kantonen in drei Einfamilienhäuser und einen Garagenbetrieb ein, indem er Kellerfenster aufwuchtete, Fensterscheiben mit Steinen einschlug oder einen Schlosszylinder abwürgte. Er erbeutete Bargeld und Wertgegenstände von über CHF 10'000.– und verursachte Sachschäden von je rund CHF 800.– bis 1'500.–. Überführt wurde er über DNA-Spuren an den Einstiegsstellen. Er weist sechs Vorstrafen mit unbedingten Freiheitsstrafen auf, überwiegend wegen Einbruchdiebstählen. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Bezirksgericht Kulm sprach ihn am 6. März 2025 des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs (Art. 291 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66b Abs. 2 StGB lebenslänglich des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte Freisprüche (ausser beim Verweisungsbruch), eventualiter eine teilbedingte Strafe, sowie den Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte wegen der stark belastenden Täterkomponente 5 Jahre und 9 Monate. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2025.180, 25. Juni 2026) bestätigte die Schuldsprüche, sprach ihn aber für einen Fall (versuchter Diebstahl, versuchter Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) frei. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren für den gewerbsmässigen Diebstahl bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden (vier Diebstähle in knapp drei Monaten, gewisse Planung, wenig Raffinesse, hohe Entscheidungsfreiheit). Hinzu kamen +2 Monate für die Sachbeschädigungen, +4 Monate für die Hausfriedensbrüche (Eindringen in Schlafzimmer) und +4 Monate für den Verweisungsbruch, insgesamt 52 Monate. Die einschlägigen Vorstrafen und die Unbelehrbarkeit wirkten erheblich straferhöhend. Wegen der erhöhten Strafempfindlichkeit (fortgeschrittenes Lungenkarzinom mit Hirnmetastasen, geringe Lebenserwartung) reduzierte es die Strafe aber insgesamt um 4 Monate auf 48 Monate. Berufung und Anschlussberufung wies es im Strafpunkt ab und bestätigte die lebenslange Landesverweisung.
Deliktssumme: 'über CHF 10'000' gemäss Urteil (einzelne Beträge u.a. CHF 2'500 + 1'677, CHF 700). mehrfach = False, da der Schuldspruch beim Hauptdelikt auf gewerbsmässig (nicht mehrfach) lautet. Nebenverurteilungsscore: mehrfache Sachbeschädigung +2, mehrfacher Hausfriedensbruch +2, Verweisungsbruch (Art. 291, Vergehen) +1. Nationalität: Serbien; Landesverweisung auf Lebenszeit. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 5 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + Verweisungsbruch Art. 291 (1).