Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate (2 Jahre 6 Monate)
Vollzug: teilbedingt
Der Beschuldigte beging innert knapp zwei Monaten 17 (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle in Keller, Tiefgaragen und Einstellplätze, teils mit Mittätern, stahl vor allem teure E-Bikes und erbeutete rund CHF 60'000.
Der Beschuldigte, ein italienischer Staatsangehöriger, ist 2020 in die Schweiz gekommen, war damals drogenabhängig und meist arbeitslos, obwohl er als Gipser, Maler und Sanitär ausgebildet ist. Vom 14. Februar bis zu seiner Verhaftung am 15. April 2023 beging er, teils mit mindestens einem Mittäter, 17 Einbruchdiebstähle in Keller, Tiefgaragen und Einstellhallen, einer davon blieb im Versuch stecken. Er stahl vor allem teure E-Bikes und erbeutete insgesamt rund CHF 60'000.–. Damit finanzierte er teilweise seinen Drogenkonsum, ging aber über eigentliche Beschaffungskriminalität hinaus. Dazu kamen Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche, mehrfache Hehlerei, eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz und eine gegen das Personenbeförderungsgesetz. Vorstrafen werden im Urteil nicht erwähnt. Geschädigt sind Privatpersonen. Das Bezirksgericht Zurzach sprach ihn am 31. Januar 2024 in einzelnen Dossiers frei. Im Übrigen sprach es ihn schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 aStGB), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) und gegen das Personenbeförderungsgesetz (Übertretung). Es bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten (15 Monate unbedingt, 15 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 100.– und verwies ihn für 8 Jahre des Landes. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder; den unbedingten Teil setzte sie auf das zulässige Maximum fest. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte weitere Freisprüche, 28 Monate teilbedingt, den Verzicht auf die Landesverweisung (Berufung auf das FZA) sowie die Abweisung einer Zivilforderung. Zwei bestrittene Diebstähle gestand er erst an der Berufungsverhandlung. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2024.64, 19. September 2024) bestätigte die Schuldsprüche. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren für den gewerbsmässigen Diebstahl bei nicht mehr leichtem bis mittelschwerem Verschulden (17 Taten in knapp zwei Monaten, rund CHF 60'000.–; der Versuch geht im Kollektivdelikt auf). Die Sucht schränkte die Entscheidungsfreiheit nur beschränkt ein. Die Nebendelikte hätten zu einer Erhöhung oder einer zusätzlichen Geldstrafe geführt, was wegen des Verschlechterungsverbots unterblieb. Das Teilgeständnis wirkte angesichts der klaren Beweislage (Video, DNA) nicht strafmindernd. Es bestätigte die 30 Monate teilbedingt mit 15 Monaten unbedingt, die Busse und die Landesverweisung von 8 Jahren (kein Härtefall, FZA steht nicht entgegen). Einzig die Zivilforderung für ein E-Bike verwies es mangels Angaben zum Zeitwert auf den Zivilweg.
Vorstrafen im Urteil nicht erwähnt (vorbestraft=False beruht auf fehlender Angabe). Drogenabhängigkeit teilweise Motiv, aber nicht überwiegend (keine Beschaffungskriminalität im engeren Sinn). mehrfach = False, da Schuldspruch auf gewerbsmässigen Diebstahl lautet. Nebenverurteilungsscore: mehrfache Sachbeschädigung +2, mehrfacher Hausfriedensbruch +2, mehrfache Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 (Verbrechen) +2 +1, Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 (Vergehen) +1; Personenbeförderungsgesetz (Übertretung) 0 = 8. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 8 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + mehrfache Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 (2+1) + Widerhandlung WG Art. 33 Abs. 1 (1); PBG-Übertretung 0.