Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate (3 Jahre 4 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte beging mit einem Mittäter bandenmässig eine Serie von Einbruch- und Fahrzeugdiebstählen (teilweise versucht), stahl Bargeld, Elektronik, Portemonnaies und ein Motorrad und missbrauchte erbeutete Karten.
Der Beschuldigte, ein Schweizer, war im Tatzeitraum 26–27 Jahre alt, bezog Sozialhilfe und leidet an ADHS. Von Juli 2019 bis zu seiner Festnahme im April 2020 beging er mit einem Mittäter als Bande kantonsübergreifend eine Serie von 23 Diebstählen, teilweise versucht. Sie fuhren mit einem gemeinsam gestohlenen Motorrad zu Sammelgaragen von Wohnliegenschaften, schlugen mit einem Nothammer Autoscheiben ein und entwendeten Bargeld, Elektronik, Portemonnaies samt Ausweisen und Karten. Die Beute (weit über CHF 10'000.–) teilten sie hälftig und verwendeten sie für Freizeitaktivitäten. Mit gestohlenen Bankkarten bezogen sie an Automaten Paysafe-Karten, ÖV-Tickets und Bargeld, teils nur versucht. Zudem flüchtete er vor einer Polizeikontrolle und besass zwei Elektroschocker. Er ist mehrfach, teils einschlägig vorbestraft, u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung (28 Monate unbedingt, 2016) sowie versuchter schwerer Körperverletzung (24 Monate, 2012). Geschädigt sind Privatpersonen. Das Bezirksgericht Muri stellte das Verfahren am 21. Februar 2024 teilweise ein und sprach ihn in weiteren Anklagepunkten frei. Im Übrigen sprach es ihn schuldig des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 lit. a und b StGB, teilweise versucht), der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise versucht), der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die Strafzumessung der Vorinstanz gibt das Berufungsurteil nicht im Einzelnen wieder; die ADHS-Erkrankung hatte sie bereits als strafzumessungsrelevant anerkannt. Der Beschuldigte focht nur die Strafzumessung an. Er verlangte höchstens 30 Monate teilbedingt (6 Monate unbedingt) und ein psychiatrisches Gutachten zu seiner Steuerungsfähigkeit. Die Oberstaatsanwaltschaft verlangte mit Anschlussberufung 4 ½ Jahre und 30 Tagessätze. Das Obergericht des Kantons Aargau (1. Strafkammer, SST.2024.291, 3. Dezember 2025) lehnte das Gutachten ab. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 2 Jahren 3 Monaten für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl bei mittelschwerem Verschulden (gewisse Planung mit Motorrad und Werkzeug, hohe Entscheidungsfreiheit, ADHS nur gering entlastend). Asperation: +3 Monate für die Sachbeschädigungen, +6 Monate für die 14 Hausfriedensbrüche, +3 Monate für den Datenverarbeitungsmissbrauch und +1 Monat für das Waffengesetz. Die einschlägigen Vorstrafen wirkten straferhöhend (+2 Monate), die späten Geständnisse und Teilzahlungen nicht strafmindernd. Es erhöhte die Strafe auf 3 ½ Jahre unbedingt und für die Hinderung einer Amtshandlung auf 20 Tagessätze zu CHF 100.–, unbedingt.
Deliktssumme: Urteil nennt nur 'weit über CHF 10'000' (Mindestwert eingetragen). Berufung beider Seiten nur zur Strafzumessung; OG erhöhte auf 42 Monate (3½ Jahre) + 20 TS à CHF 100. Vorinstanzliche Geldstrafe: 20 TS à CHF 10 (hier nicht erfasst, da Hauptsanktion Freiheitsstrafe). mehrfach = False (Schuldspruch gewerbs- und bandenmässig). Nebenverurteilungsscore: mehrfache Sachbeschädigung +2, mehrfacher Hausfriedensbruch +2, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage Art. 147 Abs. 1 (Verbrechen) +2 +1, Hinderung einer Amtshandlung +1, Waffengesetz Art. 33 Abs. 1 +1 = 9. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 9 bestätigt: mehrfache Sachbeschädigung (1+1) + mehrfacher Hausfriedensbruch (1+1) + mehrfacher betrügerischer Missbrauch DVA Art. 147 Abs. 1 (2+1) + Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 (1) + Widerhandlung WG (1).