Fall SST.2025.310

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bremgarten
Urteilsdatum: 17.06.2025
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 5095
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • Verletzung Beschleunigungsgebot
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verschwieg der Arbeitslosenkasse von November 2021 bis Februar 2022 seinen Zwischenverdienst und erhielt dadurch zu hohe Taggelder von insgesamt CHF 16'681.70.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte, ein kroatischer Staatsangehöriger, Familienvater von zwei Kindern mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 1'240.–, bezog seit 2020 Arbeitslosenentschädigung. Ab 1. November 2021 arbeitete er im Zwischenverdienst bei einer Firma. Auf den monatlichen Formularen »Angaben der versicherten Person« für November 2021 bis Februar 2022 verneinte er jedoch wahrheitswidrig, gearbeitet zu haben, und erwähnte den Verdienst auch in den RAV-Gesprächen nicht. Die Arbeitslosenkasse zahlte ihm deshalb CHF 16'681.70 zu viel aus (November CHF 4'873.85, Dezember CHF 5'095.35, Januar CHF 4'652.25, Februar CHF 2'060.25). Motiv waren Schulden, wiederkehrende Arbeitslosigkeit und die angespannte finanzielle Lage der Familie. Er weist drei Vorstrafen mit unbedingten Strafen auf. Geschädigt ist die Arbeitslosenversicherung. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten sprach ihn am 17. Juni 2025 des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Verbindungsbusse von CHF 300.– und sah von einer Landesverweisung ab. Strafzumessung (soweit im Berufungsurteil wiedergegeben): Die Vorinstanz wählte eine Geldstrafe und stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, für die sie die Strafe reduzierte. Der Beschuldigte erhob Berufung und verlangte einen Freispruch. Er rügte den Anklagegrundsatz, bestritt den Vorsatz und berief sich auf mangelnde Deutschkenntnisse. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung; das Verfahren wurde schriftlich geführt. Das Obergericht des Kantons Aargau (2. Strafkammer, SST.2025.310, 29. April 2026) bejahte die Arglist (nur schwer überprüfbare Selbstdeklaration) und bestätigte den Schuldspruch; Art. 148a StGB trete als subsidiär zurück. Eigene Strafzumessung: Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen für Dezember 2021 (CHF 5'095.35, noch leichtes Verschulden, Handeln aus finanzieller Bedrängnis) und +90 Tagessätze für die drei übrigen Monate (je 50 Tagessätze bei Einzelbetrachtung), total 150. Wegen der drei Vorstrafen und fehlender Einsicht erhöhte es auf 170 Tagessätze. Mit der Vorinstanz zog es wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots 30 Tagessätze ab, was 140 Tagessätze ergab. Wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, bedingt (Probezeit 2 Jahre), und der Verbindungsbusse von CHF 300.–.

Bemerkungen

Deliktssumme = für die Einsatzstrafe massgebender Betrag (Dezember 2021: CHF 5'095.35); Gesamtschaden CHF 16'681.70. Geschädigte: Arbeitslosenkasse (private_geschaedigte = nein). Neben der Geldstrafe CHF 300 Verbindungsbusse. Drei unbedingte Vorstrafen (Art nicht näher bezeichnet). Beschleunigungsgebot verletzt (Reduktion um 30 Tagessätze). [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 10.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze). Felder am PDF geprüft, keine Korrektur nötig. Score 0: einziger Schuldspruch ist der mehrfache Betrug (Hauptdelikt).

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